Grundsätze für Erstattung eines unumstrittenen Bestandteiles des Vorsteuerbetrags

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil C-446/18 AGROBET CZ bestätigt, dass zwischen einem unumstrittenen und einem umstrittenen Umsatzsteuererstattungsanspruch unterschieden werden muss, wobei die unumstrittene Umsatzsteuer zu erstattet ist. In der Novelle der Abgabenordnung, der vor kurzer Zeit der Senat zugestimmt hat, wurden die Urteile der EuGH de facto berücksichtigt. 

 

Die AGROBET hat in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung einen Umsatzsteuererstattungsanspruch erklärt. Durch das Finanzamt wurde eine Außenprüfung vorgenommen, bei der der Vorsteuerabzug für Rapsöllieferungen zu prüfen war. Die AGROBET hat die Nichterstattung der Umsatzsteuer für den ganzen Voranmeldungszeitraum angefochten und darauf hingewiesen, dass sie dadurch unzumutbar belastet ist. Vom Obersten Verwaltungsgericht wurde ein Vorabentscheidungsersuchen beantragt, bei dem durch den EuGH entschieden werden sollte, ob das Finanzamt berechtigt ist, die Erstattung der vollen zu erstattenden Vorsteuer bis zur Beendigung einer Außenprüfung abzuweisen.

 

Der EuGH hat festgestellt, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer der unumstrittene Teil des Erstattungsanspruchs auszugliedern ist und die bestehende Fassung der tschechischen Abgabenordnung unionsrechtwidrig ist. Der EuGH hat des Weiteren betont, dass es für die Erstattung des unumstrittenen Vorsteuerbetrags offensichtlich sein muss, dass diese unumstrittenen Vorsteuerbeträge bei der Außenprüfung nicht nachgeprüft werden und das Finanzamt die Außenprüfung nicht auf weitere, bislang nicht geprüfte Lieferungen und sonstige Leistungen erweitern muss. Die Entscheidung, welche Vorsteuerbeträge unumstritten sind, kann wahrscheinlich erst während der Außenprüfung getroffen werden. Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass das Finanzamt dem Unternehmer ermöglichen muss, unumstrittene Vorsteuerbeträge nachzuweisen, wobei die Vorsteuerbeträge nur dann unumstritten sind, wenn ein Umsatzsteuererstattungsanspruch für den ganzen Voranmeldungszeitraum ausgewiesen ist.

 

Soweit das Finanzamt klar, präzise und eindeutig feststellen kann, dass unabhängig von Ergebnissen einer Außenprüfung unumstrittene Vorsteuerbeträge bestehen, müssen diese unumstrittenen Vorsteuerbeträge den Unternehmern erstattet werden.

 

In diesem Urteil hat der EuGH auf Vorschriften für Erstattung der unumstrittenen Vorsteuerbeträge hingewiesen. Die vor kurzem verabschiedete Novelle der Abgabenordnung hat Vorauszahlungen auf Erstattungsansprüche eingeführt, die den Finanzämtern ermöglichen sollte, unumstrittene Vorsteuerbeträge problemlos zu erstatten. Es scheint uns, dass dieses früher viel diskutierte Thema (vgl. vor allem das Urteil des Verfassungsgerichts in der Rechtssache Kovové profily) bald abschließend geklärt wird.

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Ing. Klára Sauerová

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