Abzug der Bewirtungskosten bei einer auswärtigen Tätigkeit

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​In der Sitzung des Koordinierungsausschusses Nr. 593/18.05.22 wurde zwischen der Steuerberaterkammer und dem Finanzministerium der Abzug von Bewirtungskosten besprochen, die bei Dienstreisen, internen Veranstaltungen oder Besprechungen mit Geschäftspartnern anfallen.  


Der Abzug von Bewirtungskosten, die bei Dienstreisen oder einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit anfallen, wird durch das Einkommensteuergesetz nur dann geregelt, wenn ein zu erstattender Verpflegungsmehraufwand vorliegt. Da es ist jedoch unklar ist, ob bei einer unentgeltlichen Überlassung von Speisen und Getränken von Betriebsausgaben auszugehen ist, haben die Mitglieder des Koordinierungsausschusses versucht, die steuerliche Beurteilung der von Arbeitgebern übernommenen Bewirtungskosten und Verpflegungskosten während einer auswärtigen Tätigkeit - bei Dienstreisen, Schulungen oder Kundenveranstaltungen – zu klären. 

Der Abzug von Bewirtungskosten wird durch das Schreiben D-22 geregelt, nach dem ausschließlich Bewirtungskosten abziehbar sind, die von Arbeitgebern bei Schulungen übernommen werden. Nach dem Einkommensteuergesetz gilt kein Abzugsverbot für Übernachtungs- oder Fahrtkosten, die während einer auswärtigen Tätigkeit anfallen. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob die Mitarbeiter in einem preiswertigen oder einem extraklassigen Hotel übernachten oder welche Verkehrsmittel sie benutzen.  
Die Generalfinanzdirektion hat die Auffassung der Mitglieder des Koordinierungsausschusses bestätigt, dass die von Arbeitgebern bei einer auswärtigen Tätigkeit nach dem Arbeitsgesetzbuch übernommenen Bewirtungskosten als Betriebsausgabe abgezogen werden können. 

Zu den abziehbaren Bewirtungskosten gehören insbesondere Mahlzeiten wie Frühstück, Mittag- oder Abendessen (z. B. servierte Mahlzeiten, Jausen oder kalte Buffets). Der Abzug ist jedoch nur dann möglich, wenn ein geschäftlicher Anlass vorliegt und angemessene Bewirtungskosten anfallen – die bereitgestellten Mahlzeiten sollten nicht unangemessen teuer sein und dürfen keine verdeckte Vergütung der Mitarbeiter darstellen.

Darüber hinaus hat die Generalfinanzdirektion bestätigt, dass Nutzungsvorteile, die den Mitarbeitern durch die von Arbeitnehmern bei einer Dienstreise oder einer auswärtigen Tätigkeit übernommene Bewirtung erwachsen, bei Mitarbeitern steuerfrei sind.  

Nach Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses empfehlen wir Ihnen, interne Grundsätze für Dienstreisen und deren steuerliche Beurteilung zu prüfen. Wird den Mitarbeitern bei Dienstreisen eine Verpflegung angeboten, möchten wir darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die den Arbeitnehmern gewährte gesetzliche Verpflegungspauschale dem entsprechend zu kürzen.

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Ing. Michael Pleva

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

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