Das Maßnahmenpaket VAT in the Digital Age (ViDA) - Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter – wurde verabschiedet

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​​​​​​​Am 11. März 2025 hat der Rat der Europäischen Union nach erneuten Besprechungen mit dem Europäischen Parlament das Mehrwertsteuerpaket für das digitale Zeitalter „ViDA“ verabschiedet. Das Maßnahmenpaket zielt darauf ab, das Mehrwertsteuersystem in der Europäischen Union (EU) zu modernisieren. Durch Verabschiedung des EU-Mehrwertsteuerpakets wird die Mehrwertsteuer erheblich geändert.  


Johana Imbr, Monika Páblová, Rödl & Partner Prag

ViDA gilt für alle Unternehmen, die in der EU Lieferungen und sonstige Leistungen ausführen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig sind. Das Mehrwertsteuerpaket regelt drei Bereiche: das digitale Meldesystem (DRR), die Besteuerung von Online-Plattformen (Plattformwirtschaft) und die einzige MwSt-Registrierung. Diese Maßnahmen werden stufenweise mit unterschiedlichen Umsetzungsfristen zwischen 2025 und 2035 umgesetzt. 

Das Mehrwertsteuerpaket ViDA, dessen Maßnahmen zwischen 2025 und 2035 in Kraft treten, ändert wesentlich die Mehrwertsteuer.​

Erste ViDA-Maßnahme: Elektronische Berichterstattung und E-Rechnungen

Zwanzig Tage nach Veröffentlichung des Mehrwertsteuerpakets - im April 2025 - können die Mitgliedstaaten verpflichtende elektronische Rechnungen für inländische Umsätze einführen.

Darüber hinaus müssen ab dem 1. Juli 2030 elektronische Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format für innergemeinschaftliche Umsätze zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und den öffentlichen Behörden ausgestellt werden. E-Rechnungen müssen innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung/sonstiger Leistung (oder der Zahlung, falls diese vor der Lieferung/sonstigen Leistung geleistet wird) ausgestellt werden. An die zuständigen Finanzbehörden müssen bestimmte Rechnungsangaben nicht nur von Lieferern, sondern auch von Abnehmern elektronisch weitergeleitet werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2035 die Struktur ihrer eigenen E-Rechnungen, die bereits vor 2024 eingeführt wurden, an den EU-Standard anpassen. 

Zweite ViDA-Maßnahme: Plattformwirtschaft

Mit dieser Säule wird mit Wirkung zum 1. Juli 2028 (spätestens jedoch zum 1. Januar 2030) eine Regelung eingeführt, nach der die Online-Plattformen zur Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn über die Plattform Leistungen im Bereich Personenbeförderung oder eine kurzfristige Vermietung von Unterkünften (maximal 30 Nächte) erbracht werden. Die Plattform wird nur dann nicht zur Umsatzsteuer herangezogen, wenn der Anbieter dem Plattformbetreiber seine USt-IdNr. des Mitgliedstaates, in dem die Umsatzsteuer geschuldet wird, mitteilt und erklärt, dass er die Umsatzsteuer entrichten wird. Für Kleinunternehmer gilt die opt-out-Klausel. Die Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, ob auch Kleinunternehmer unter die Regelung fallen.  

Dritte ViDA-Maßnahme: Einzige MwSt-Registrierung

Mit der letzten Maßnahme des Mehrwertsteuerpakets werden Änderungen eingeführt, die die Mehrwertsteuerregistrierung vereinfachen. Insbesondere wird die Regelung des One-Stop-Shop (OSS) auf weitere B2C-Umsätze erweitert, darunter auf Lieferungen von Strom und Gas, Lieferungen mit Installation oder Montage sowie inländische Lieferungen und sonstige Leistungen. Ein neuer OSS tritt am 1. Juli 2028 in Kraft, mit Ausnahme des One-Stop-Shop für Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte, der bereits am 1. Januar 2027 in Kraft treten wird. Des Weiteren wird ein neuer OSS für innergemeinschaftliches Verbringen eingeführt, um mehrfache Mehrwertsteuerregistrierungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Diese neue Regelung soll ab dem 30. Juni 2029 die Konsignationslagerregelung ersetzen.

Eine weitere Änderung ist die Erweiterung der inländischen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, die ab dem 1. Juli 2028 für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen von Lieferanten und Dienstleistern gelten wird, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Umsatzsteuer geschuldet wird, weder ansässig noch für MwSt-Zwecke registriert sind. Diese Regelung kann in Anspruch genommen werden, wenn Abnehmer oder Leistungsempfänger im Mitgliedstaat der Besteuerung für MwSt-Zwecke registriert sind.​

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Ing. Johana Imbr

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Senior Associate

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