Der Oberste Verwaltungsgerichtshof entschied erneut über einen Gewinnaufschlag auf Materialkosten.

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​​​​​​​​Es ist uns gut bekannt, dass das Oberste Verwaltungsgericht regelmäßig Entscheidungen über die Verrechnungspreise erlässt. Es ist jedoch bemerkenswert, dass innerhalb einer kurzer Zeit ein weiteres Urteil über Materialkosten und Anwendung von Gewinnaufschlägen erlassen wurde. 


Petr Tomeš, Michaela Moťovská, Rödl & Partner Prag

Im Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 21. Mai 2025, Aktenzeichen 1 Afs 2/2025–54, werden die Verrechnungspreise kommentiert. Vom Verwaltungsgericht wurde ein Fall geprüft, in dem eine tschechische Gesellschaft die Anwendung von ROTC (Return on Total Costs) beanstandete und argumentierte, dass ihr Funktions- und Risikoprofil dem Funktions- und Risikoprofil eines Lohnfertigers entspricht. Sie schlug die Anwendung von ROVAC (Return on Value Added Costs) vor, bei dem ein Gewinnaufschlag auf Kosten, aus denen ein Mehrwert erzielt wird, jedoch kein Gewinnaufschlag auf Materialkosten angewandt wird.

Bei Routineunternehmen, zu denen sowohl Auftragsfertiger als auch Lohnfertiger gehören, werden die Verrechnungspreise meistens nach der Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus) kalkuliert. Bei Anwendung dieser Methode muss entschieden werden, welcher Kostenbasis der Gewinnaufschlag zuzurechnen ist, wie hoch er ist und ob er für alle Kostenarten einheitlich sein soll. Soll der Gewinnaufschlag unterschiedlich sein – wie bei Materialkosten – muss er durch eine Funktions- und Risikoanalyse nachgewiesen werden, bei der auch die mit dem Material verbundenen Funktionen und Risiken (z. B. Materialbeschaffung, Lagerung, Logistik oder Finanzierung) zu beurteilen sind. 

Die Gesellschaft beanstandete vor allem die Anwendung von ROTC auf alle Kosten einschließlich Materialkosten. Sie behauptete, dass sie ein Hersteller mit einer geringen Wertschöpfung in Bezug auf das Material ist. Die Gerichte stellten jedoch fest, dass formelle Eigentumsrechte am Material, sein Einkauf und der anschließende Verkauf von Endprodukten zumindest ein niedriges Unternehmensrisiko begründen.

Das Finanzamt bestätigte, dass die tschechische Gesellschaft bestimmte Materialfunktionen wahrnahm (Kontrolle, Entsorgung, Lagerung, Handhabung und Funktionsprüfung). Obwohl die Muttergesellschaft einen Materialversicherungsvertrag abschloss und die Kosten für Materialschäden trug, bedeutet dies nach Beurteilung des Finanzamtes nicht, dass alle Risiken auf die Muttergesellschaft übertragen werden sollten. Das Gericht betonte, dass der Kläger über das Material verfügte, dieses lagerte, verarbeitete und in begrenztem Umfang für Materialschäden haftete, wodurch die Materialkosten in die Kostenbasis einzubeziehen waren. 

Das Finanzamt und die Gerichte erkannten später an, dass die Gesellschaft begrenzte Materialrisiken trug. Der Gewinnaufschlag auf Materialkosten wurde auf ca. ein Drittel seines ursprünglichen Wertes vermindert. 
Tschechische Finanzbehörden gehen langfristig davon aus, dass der Gewinnaufschlag den Materialkosten in gleicher Höhe wie den übrigen Kosten zuzurechnen ist. Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt jedoch während der Außenprüfung nach wahrgenommenen Funktionen und Materialrisiken entschieden, dass der Gewinnaufschlag auf Materialkosten niedriger sein muss.  

Diese Methode kann allgemein als rational angesehen werden, da dabei Funktionen und Risiken von beteiligten Parteien, die durch eine Funktionsanalyse nachgewiesen waren, berücksichtigt werden. Offen sind jedoch die richtige Interpretation der einzelnen Funktionen und Risiken (bezogen auf das Material) und vor allem die Quantifizierung ihrer Gewichtung bei der Funktionsanalyse einschließlich erforderlicher Nachweise. Aus diesen Gründen lehnte die Gesellschaft die Schlussfolgerungen des Finanzamtes ab und bestand darauf, dass den Materialkosten kein Gewinnaufschlag zuzurechnen ist. Die Methode des Finanzamtes wurde jedoch sowohl vom Amtsgericht als auch vom Obersten Verwaltungsgericht bestätigt. 

Aus dem Urteil geht auch hervor, dass Argumente, die sich ausschließlich auf formale Eigentumsrechte oder die vermeintliche Funktion eines Herstellers mit geringer Wertschöpfung stützen, ohne transparente und eindeutige Beweismittel nicht hinreichend sein müssen. Einer laufenden Erstellung von Unterlagen und der anschließenden Auslegung der Verrechnungspreisdokumentation ist daher eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 

Dieser Fall veranschaulicht gleichzeitig den langfristigen Prüfungsansatz der tschechischen Finanzbehörden, die üblicherweise einen Gewinnaufschlag auf Materialkosten anwenden. 

Ausgehend davon empfehlen wir Ihnen, Ihre aktuelle Methode für die Rentabilitätsermittlung zu prüfen, insbesondere dann, wenn in Ihrem Eigentum das Material steht, und zu prüfen, ob die Verrechnungspreise ihrem Funktions- und Risikoprofil entsprechen und dieses Profil durch derzeit verfügbare Unterlagen nachgewiesen werden kann.

Bei dieser Prüfung und Erstellung von Unterlagen können Sie unsere TP-Spezialisten und unsere Steuerberater, die sich auf Verteidigung von Mandanten bei Außenprüfungen spezialisieren, gern unterstützen.​

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