Die Verlängerung der Abgabefrist darf nur einmal beantragt werden – und zwar ordnungsgemäß

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​​​​​​​Sie können beim Finanzamt eine Verlängerung der Abgabefrist beantragen – allerdings nur einmal und ohne die Möglichkeit, den Antrag zu berichtigen oder zurückzunehmen. Wenn Sie Ihren Antrag nur vage begründen oder nicht durch entsprechende Unterlagen nachweisen, wird er zurückgewiesen. Sobald Sie die Steuererklärung nach Ablauf der Abgabefrist abgeben, wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Das Oberste Verwaltungsgericht hat nun klargestellt: Wird ein Fristverlängerungsantrag rein formell gestellt, droht das Risiko eines Verspätungszuschlags. 


Jakub Šotník, Rödl & Partner Prag

Die Steuererklärung muss innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist abgegeben werden. Ist Ihnen bekannt, dass Sie die Abgabefrist nicht einhalten können, können Sie eine Fristverlängerung beantragen. Jedoch Vorsicht – Sie können nur einen einzigen Antrag stellen. Wird der Antrag nicht oder unrichtig gestellt, riskieren Sie einen Verspätungszuschlag.

Warum? Weil der Fristverlängerungsantrag vom Finanzamt zurückgewiesen wird, wenn er nicht hinreichend begründet ist und nicht fristgemäß gestellt wird. Und wenn die Steuererklärung zu spät abgegeben wird, folgt automatisch ein Bußgeldverfahren, in dem es nicht mehr möglich ist, nachträglich zu korrigieren, was zuvor versäumt wurde

Zwei verschiedene Verfahren – aber das eine knüpft an das andere an

Ein Rechtsstreit, über den kürzlich das Oberste Verwaltungsgericht entschieden hat, veranschaulicht sehr gut, wie wichtig die Reihenfolge dieser Schritte ist. Zunächst wird ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt – und zwar noch vor Ablauf der Abgabefrist. Wenn das Finanzamt dem Antrag nicht stattgibt und Sie die Steuererklärung anschl​​ießend zu spät abgeben, erfolgt ein Verfahren, in dem ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird.

Und genau in diesem Verfahren prüft das Gericht, ob die Entscheidung, die Abgabefrist nicht zu verlängern, rechtmäßig war. Allerdings – und das ist ein wichtiger Punkt – darf das Gericht dabei nur Gründe und Beweise prüfen, die im ursprünglichen Antrag standen. Nachträgliche Korrekturen sind unzulässig.  

Ein einziger Versuch 

Im vorliegenden Fall beantragte die Gesellschaft ITALBASTONI.CZ eine Fristverlängerung wegen Problemen ihres Steuerberaters, die durch die Corona-Einschränkungen und einen Personalwechsel verursacht wurden. Der Antrag war jedoch sehr allgemein und ohne Beweismittel formuliert. Auch auf Ersuchen des Finanzamtes wurden keine konkreten Unterlagen vorgelegt, sondern lediglich vorherige Behauptungen wiederholt.

Als der Antrag abgelehnt und die Steuererklärung nach Ablauf der Abgabefrist abgegeben wurde, erfolgte ein Bußgeldverfahren – und darin war es zu spät, den Antrag zu ergänzen. Es wurden zwar Beweismittel eingereicht, diese konnten jedoch weder vom Gericht noch vom Finanzamt berücksichtigt werden. Das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung des Antrags.  

Kein zweiter Versuch 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat bestätigt, dass der Antrag auf Fristverlängerung einstufig und einmalig ist. Nach Entscheidung des Finanzamtes können keine zusätzlichen Begründungen vorgenommen oder Beweismittel eingereicht werden – weder im Einspruch noch später im Bußgeldverfahren.

Es ist daher ein grundlegender Fehler, die Begründung des Antrags mit der Überzeugung „wir liefern die Unterlagen gegebenenfalls später nach“ aufzuschieben. Die Beweislast liegt von Anfang an beim Antragsteller, und das Finanzamt ist nicht verpflichtet, selbst Informationen zu recherchieren oder den Antrag zu prüfen.

Unsere Empfehlung  
Wenn Sie eine Verlängerung der Abgabefrist beantragen möchten, tun Sie dies rechtzeitig, sorgfältig und mit allen erforderlichen Beweismitteln. Allgemeine Formulierungen reichen nicht aus – jede Behauptung muss begründet und nachgewiesen werden. Wenn Sie dies nicht tun, wird dem Antrag wahrscheinlich nicht stattgegeben. Und wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der Abgabefrist abgegeben wird, ist der Verspätungszuschlag unvermeidlich. Eine spätere Einreichung von Unterlagen hilft nicht mehr – Sie haben nur eine Chance.

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Mgr. Jakub Šotník

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