Durch das Änderungsgesetz zum Gebäudeenergiegesetz wurden steuerrechtliche Abschreibungen auf Photovoltaikanlagen geändert. Wie hat auf diese Änderungen die Generalfinanzdirektion reagiert?

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​​​​​​​​​​Der Gesetzgebungsprozess dauerte sehr lange. Die Regierung legte dem Abgeordnetenhaus den Entwurf des Änderungsgesetzes bereits am 26. März 2024 vor, wobei als Antragsteller das Ministerium für Industrie und Handel galt. Das Änderungsgesetz zum Gebäudeenergiegesetz wurde den Abgeordneten am 27. März 2024 als Drucksache Nr. 656/0 zugestellt.

 
Petr Koubovský, Rödl & Partner Prag

Der Gesetzgebungsprozess hat sich erheblich verzögert, das Gebäudeenergiegesetz wurde schließlich am 14. März 2025 verabschiedet und zur Veröffentlichung im Gesetzblatt weitergeleitet, in dem es am 31. März 2025 verkündet wurde.

Durch das verabschiedete Einkommensteuergesetz- Änderungsgesetz (EStG) wird § 30b EStG aufgehoben – eine Sonderregelung für steuerrechtliche Abschreibungen auf Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Da das Gesetz in diesem Bereich weiterhin keine weiteren Regelungen enthält, hat das Generalfinanzdirektion (Finanzdirektion) – auch auf Anregung der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik – am 13. Juni 2025 ein Schreiben über steuerrechtliche Abschreibungen auf Solaranlagen (Az.: 44604/25/7100-20110) veröffentlicht. 

Im Schreiben werden nicht nur spezifische steuerrechtliche Abschreibungen auf vorübergehende Bauten, sondern auch andere für Abschreibungen relevante Umstände beurteilt.

Leider beseitigt auch dieses Schreiben nicht alle Unklarheiten, sondern bringt im Gegenteil einige neue Auslegungsprobleme mit sich, insbesondere in Fällen, in denen die PV-Anlagen baurechtlich als einziger Stromerzeuger für Gebäude dienen oder in Fällen, in denen Gebäude mit Solarstrom von PV-Anlagen versorgt werden und Stromüberschüsse ins Stromnetzt eingespeist werden, was häufig vorkommt.

Wie bei jedem Änderungsgesetz ist es wichtig, die Übergangsbestimmungen, die zahlreiche Möglichkeiten und Kombinationen bieten, sorgfältig zu prüfen.

Neben den potenziellen Einsparungen durch die Nutzung von Solarstrom können PV-Anlagen auch Risiken oder Unklarheiten bei der Unterscheidung zwischen deren Bestandteilen, die für steuerrechtliche Abschreibungen ma0geblich sind, mit sich bringen.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. ​

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Ing. Petr Koubovský

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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