Ein neues Gutachten des Instituts für tschechische Buchhalter: Wie sind Erzeugnisse und Waren für Vorführzwecke zu bilanzieren?

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​​​​​​​​​Das Institut für tschechische Buchhalter hat im Juni ein neues Gutachten erlassen, das Anweisungen für die Bilanzierung von Erzeugnissen und Waren für Vorführzwecke enthält. Das lang erwartete Gutachten mit einheitlichem Bilanzierungsmethoden haben viele Gesellschaften begrüßt.


Ladislav Čížek, Rödl & Partner Prag

Es gibt viele Ausstellungsgüter – von Autos und Elektronik bis hin zu Muster-CNC-Maschinen. Bislang wurden solche Wirtschaftsgüter wenig transparent erfasst – als Vorräte oder Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Durch das neue Gutachten werden einheitliche Bilanzierungsgrundsätze eingeführt. Entscheidend ist, wie lange die Wirtschaftsgüter genutzt werden und welchem Zweck sie dienen.

Wenn die Wirtschaftsgüter für Vorführzwecke nur für eine kurze Zeit – in der Regel bis zu einem Jahr oder für die Dauer ihres üblichen Verkaufszyklus – bestimmt sind, sind sie als Vorräte zu verbuchen. Wird jedoch geplant, die Wirtschaftsgüter für einen längeren Zeitraum für Vorführzwecke zu nutzen, müssen sie zu Vermögensgegenständen des Anlagevermögens umgebucht und abgeschrieben werden. Die Eintragung in das entsprechende Register (z. B. ins Fahrzeugregister) oder die Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen ist für die Bilanzierung als Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht hinreichend. Entscheidend sind der Nutzungszweck und die geplante Nutzungsdauer.

Wie sind diese Wirtschaftsgüter nach IFRS zu bilanzieren?

Auch wenn die Ausstellungsgüter durch die International Financial Reporting Standards. nicht definiert sind, ist ihre Bilanzierung vergleichbar. Nach IAS 2 sind zum Verkauf bestimmte Waren als Vorräte zu bilanzieren. Nach IAS 16 gelten als langfristige Vermögenswerte solche Wirtschaftsgüter, die bei der Geschäftstätigkeit genutzt werden und deren Nutzungsdauer ein Geschäftsjahr übersteigt. Ausstellungsgüter fallen unter Umständen – wie nach dem neuen tschechischen Gutachten - unter einen dieser Standards.

Das Gutachten I51 gilt somit nicht nur als Anleitung und Unterstützung bei der Bilanzierung von Ausstellungsgütern, sondern gleicht gleichzeitig die tschechischen Bilanzierungsvorschriften an die IFRS an. Es ist somit eine kleine, aber wichtige Brücke zum geplanten neuen Rechnungslegungsgesetz, dessen Ziel unter anderem die Annäherung der tschechischen Bilanzierungsvorschriften an IFRS ist. 

Sind Sie sich nicht sicher, wie eventuelle maßgeschneiderte Anpassungen an Ausstellungsgütern zu bilanzieren sind? Ist es Ihnen nicht bekannt, wie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von abzuschreibenden Ausstellungsgütern und ihr Buchwert zu ermitteln sind? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne dabei, die richtige Lösung zu finden.

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Ing. Ladislav Čížek

Auditor (Tschechische Rep.)

Manager

+420 236 1633 15

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