Durchschnittsgehalt für 2026 und damit verbundene Änderungen bei der Gehaltsabrechnung

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​​​​​​​Im Gesetzblatt wurde eine Regierungsverordnung veröffentlicht, durch die jedes Jahr das Durchschnittsgehalt für das Folgejahr geregelt wird. Das Durchschnittsgehalt für das Jahr 2026 beträgt CZK 48.967,00 und wurde somit gegenüber dem Vorjahr um ca. 5 Prozent erhöht. Die Veröffentlichung dieses Indikators ist jedes Jahr ein wichtiges Ereignis, da vom Durchschnittsgehalt zahlreiche wirtschaftlich und steuerlich relevante Schwellenwerte in vielen Gesetzen abhängig sind.  


Martina Šotníková, Nicole Jansová, Rödl & Partner Prag 

Das Durchschnittsgehalt ist einkommensteuerrechtlich insbesondere für den progressiven Einkommensteuersatz und ab dem Jahr 2024 auch für die Obergrenze für bestimmte steuerfreie geldwerte Vorteile maßgeblich, die der Hälfte des Durchschnittsgehaltes entsprechen. Im Jahr 2026 beträgt die Obergrenze für steuerfreie Nutzungsvorteile – die Gesundheitsvorsorgeförderung durch Arbeitgeber- CZK 48 967,00 und für andere steuerfreie Nutzungsvorteile CZK 24 483,50. Nutzungsvorteile, die diesen Freibetrag übersteigen, sind lohnsteuer-, sozial- und krankenversicherungspflichtig.

Die Obergrenze für die Anwendung des progressiven Steuersatzes von 23 % beträgt das 36-fache des Durchschnittsgehalts. Im Jahr 2026 ist der Steuersatz von 23 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden, das CZK 1 762 812,00 übersteigt. Dieser Grenzwert ist selbstverständlich auch für die Festsetzung des Lohnsteuereinbehaltes maßgebend – im Jahr 2026 unterliegen dem progressiven Steuersatz monatliche Einkünfte von mehr als CZK 146 901,00.

Sozialversicherungsrechtlich ist das Durchschnittsgehalt für mehrere wichtige Indikatoren maßgeblich. Einer davon ist Beitragsbemessungsgrenze, die auf das 48-fache des Durchschnittsgehalts beschränkt ist und im Jahr 2026 CZK 2 350 416,00 betragen wird. Einkünfte, die diese Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, sind sozialversicherungsfrei.  

Werden Verträge über die geringfügig entlohnte Beschäftigung abgeschlossen, besteht die Versicherungspflicht auch im Jahr 2026 unverändert für Einkünfte von mehr als CZK 4.500,00.  
Seit dem Jahr 2025 ist das Durchschnittsgehalt bei Verträgen über die geringfügig entlohnte Beschäftigung auch für die Krankenversicherungsbeiträge maßgeblich. Krankenversicherungspflichtig sind monatliche Einkünfte in Höhe von 25 Prozent des Durchschnittsgehalts. Im Jahr 2026 wird diese Grenze bei CZK 12.000,00 liegen.

Nach dem Durchschnittsgehalt werden auch die Mindestvorauszahlungen von Freiberuflern und die prozentuelle Bemessungsgrundlage für Renten ermittelt.

Wie ersichtlich, muss dem Durchschnittsgehalt sowohl bei der Gehaltsabrechnung als auch bei der Verbuchung von Aufwendungen erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden.  

Bei Ihrem Interesse sind wir selbstverständlich gerne bereit, Sie in diesem Bereich zu unterstützen.​

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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