Neue Definition von Plug-in-Hybriden ab 1. Januar 2026

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​​​​​Nach § 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind geldwerte Vorteile von Arbeitnehmern bei der privaten Nutzung von Dienstwagen bei emissionsfreien Fahrzeugen nach der 0,25-Prozentregelung, bei Plug-in-Hybriden nach der 0,5-Prozent-Regelung und bei allen anderen Fahrzeugen nach der 1-Prozent-Regelung zu ermitteln. 


Die Definition von Plug-in-Hybriden ist in § 3 des Gesetzes zur Förderung emissionsarmer Fahrzeuge enthalten. Ab dem 1. Januar 2026 ist eine Änderung dieser Definition geplant, wobei nur noch Fahrzeuge der Klassen M1, M2 oder N1, deren Betrieb keine CO₂-Emissionen verursacht, als Plug-in-Hybride gelten werden. Diese Voraussetzung erfüllen ausschließlich Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge.

Auf diese Änderung des Gesetzes zur Förderung emissionsarmer Fahrzeuge reagierte der Gesetzgeber in letzter Minute auch im EStG, das ab dem 1. Januar 2026 in § 21b Abs. 6 eine eigene Definition von Plug-in-Hybriden enthält, die den ursprünglichen CO₂-Ausstoß unter 50 g/km beibehält. Durch diese Neuregelung gelten als emissionsarme Fahrzeuge auch Plug-in-Hybride und Elektrofahrzeuge mit verlängerter elektrischer Reichweite, die nach EStG den Plug-in-Hybriden entsprechen.

Wir empfehlen Ihnen, die Angaben zum CO₂-Ausstoß im Fahrzeugschein zu überprüfen. 
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