Unternehmenskauf in Spanien

PrintMailRate-it

​Für Unternehmenskäufer ist Spanien derzeit ein guter Markt. Infolge der Finanz- und Immobilienkrise leiden viele als Kaufobjekt lohnende Unternehmen unter Liquiditätsschwierigkeiten. Dies verspricht Investoren einen guten Einstieg.
 
Kulturell und geschäftlich gibt es keine Schwierigkeiten mit M&A-Transaktionen in Spanien. „Deutsche und Spanier kommen hervorragend miteinander aus”, so die Erfahrung von Rechtsanwalt Georg Abegg, Niederlassungsleiter von Rödl & Partner in Madrid. Er ist teilweise in Spanien aufgewachsen und kennt beide Seiten. Geschäftssprache bei Verhandlungen ist Englisch, lediglich bei technischen Details sollte übersetzt werden. Behördliche Genehmigungen sind nur in Ausnahmefällen erforderlich, etwa wenn es um Verteidigung oder Medizin geht. Der Ablauf des Unternehmenskaufs weicht nicht von den internationalen Gepflogenheiten ab und die Buchhaltung spanischer Unternehmen folgt zu 95 Prozent dem internationalen IFRS-Standard.
 
Die steuerliche Verjährung beträgt in Spanien lediglich 4 Jahre, sodass der Zeitraum, für den eine Risikoabschätzung erfolgen muss, überschaubar ist. In Deutschland darf die Finanzbehörde im äußersten Fall bis zu 10 Jahren nach Beginn der Festsetzungsfrist den Steuerbescheid erlassen, sowie Zinsen festsetzen.
Vorteilhaft für Käufer ist es auch, sich leicht öffentliche Informationen über die Zielunternehmen beschaffen zu können. Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte lassen sich recht einfach in öffentlichen Registern, oft sogar online, einsehen.
 
Aufpassen sollten Käufer jedoch bei zwei Punkten. Einerseits bei den Arbeitsverträgen, andererseits bei der Liquidität und der Finanzierungsstruktur des Unternehmens. Beides sollten Interessenten innerhalb der Due Diligence überprüfen, so der Rat der in Spanien tätigen Rechtsanwälte von Rödl & Partner.

Ein Grund für die Vorsicht bei den Finanzen: Bei spanischen Unternehmen überwiegt die kurzfristige Fremdfinanzierung. Bis zu 80 Prozent des Fremdkapitals kommt aus Darlehen mit Laufzeiten von höchstens einem Jahr. Nur die restlichen 20 Prozent sind durch längerfristige Finanzierungen abgedeckt. Käufer müssen daher entweder selbst genug Liquidität mitbringen, um die Darlehen nach dem Ende der Laufzeit ablösen zu können. Oder sie müssen sich beizeiten mit der Bank des Zielunternehmens verständigen, ob diese bereit ist, die Kredite zu verlängern. „Normalerweise ist es kein Problem, die kurzfristig laufenden Verträge regelmäßig verlängert zu bekommen. Aber man sollte darauf vorbereitet sein”, rät Rechtsanwalt Georg Abegg. Möglicherweise fordert die spanische Bank hierfür eine Bürgschaftszusage des Käufers.
Ein weiterer Grund, warum Käufer die Cash-Planung und das Forderungsmanagement im Auge haben sollten: Die Zahlungsmoral ist in Spanien erheblich schlechter als in Deutschland. 6 Monate sind üblich, die öffentliche Hand lässt ihre Gläubiger sogar häufig bis zu einem Jahr warten.
 
Auch in den Arbeitsverträgen des Zielunternehmens schlummern Kostenrisiken. Der Grund sind die in Spanien üblichen Abfindungsregelungen für ausscheidende Mitarbeiter. Sie orientieren sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und liegen bei einer verhaltungsbedingten Kündigung bei maximal 3,5 Jahresgehältern.
 
„Plant der Käufer eine Restrukturierung des neu gekauften Unternehmens, sollte er sich im Rahmen der Legal Due Diligence Klarheit verschaffen über die Höhe der Gehälter und die jeweilige Dauer der Betriebszugehörigkeit”, so Transaktionsexperte Abegg.
 
Nur wenn diese Risiken eingeordnet sind, kann der Käufer abschätzen, ob das Unternehmen sein Geld wert ist. Die wichtigsten Fragen gelten der Liquiditätsplanung – geben die Banken weiterhin Kredite? – und den Einnahmen – bleiben die wichtigsten Kunden dem Unternehmen weiterhin treu? Nur wenn beides geklärt ist, sollte dem Signing des Kaufvertrages auch das Closing folgen, also der Kaufvertrag vollzogen werden. 

 
zuletzt aktualisiert am 12.12.2013
 
  

 
Aktuelle Studie: 

Expansion deutscher Familienunternehmen – Wachstum durch strategische Unternehmenskäufe im Weltmarkt
 

Kontakt

Contact Person Picture

Georg Abegg

Rechtsanwalt

Partner

+34 91 5359 977

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu