OLG Koblenz: Keine Vorgabe der Honorarzone bei VOF-Vergaben

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veröffentlicht am 6. Mai 2014

 

Bei der Vergabe von freiberuflichen Architekten- und Ingenieurdienstleistungen im Rahmen der VOF ist umstritten, ob der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet ist, die jeweils anzuwendende Honorarzone nach der HOAI in den Vergabeunterlagen verbindlich vorzugeben. Das Oberlandesgericht Koblenz (29.1.2014 – Az.: 1 Verg 14/13) verneint dies: Weder aus § 6 VOF (Aufgabenbeschreibung) noch aus den allgemeinen Grundsätzen des europäischen Vergaberechts lässt sich eine solche Verpflichtung der Vergabestelle ableiten.

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, in der Aufgabenbeschreibung i.S.d. § 6 VOF eine Honorarzone nach der HOAI verbindlich vorzugeben.
  • Eine Vergabestelle sollte den Bietern auch keine Honorarzone i.S.d. HOAI verbindlich vorgeben, weil andernfalls ein Vergaberechtsverstoß anzunehmen sein dürfte, so der rheinland-pfälzische Vergabesenat.
  • Grundsätzlich gilt daher, dass die Verantwortung für die richtige Anwendung der HOAI primär dem freiberuflichen Planer obliegt.
  • Der öffentliche Auftraggeber hat „lediglich“ die Aufgabe zu prüfen, ob der Bieter seiner o.g. Verantwortung gerecht wurde oder ob er zu einem überhöhten Preis angeboten hat.

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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