OLG Düsseldorf: Nebenangebote nachträglich zulassen

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Eine Vergabestelle kann von der ursprünglich bekanntgemachten Nichtzulassung von Nebenangeboten später abweichen, d.h. Nebenangebote nachträglich zulassen, wenn dabei die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz beachtet werden.
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 28.1.2015 – Verg 31/14) hat entschieden, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein öffentlicher Auftraggeber, der von der nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A-EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, in der Bekanntmachung Nebenangebote auszuschließen, später wieder abweicht und Nebenangebote nachträglich erlaubt. In einem solchen Fall handelt es sich um eine teilweise Zurückversetzung des Vergabeverfahrens, die dann zulässig ist, wenn das Gebot der Gleichbehandlung der Bieter und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Transparenz beachtet werden.
 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Hat ein öffentlicher Auftraggeber die Abgabe von Nebenangeboten in der Bekanntmachung nicht zugelassen, so kann er später deren Zulassung erlauben, wenn dies klar, genau und eindeutig formuliert ist, sodass die Bieter bei der Angebotserstellung die gleichen Chancen haben und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und in gleicher Weise auslegen können. 
     
  • Eine bloß mündliche Information der Bieter über die nachträgliche Zulassung von Nebenangeboten genügt den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz in der Regel nicht.
     
  • Ob eine zunächst bekanntgemachte Nichtzulassung von Nebenangeboten allein durch die Zulassung von Nebenangeboten in den Vergabeunterlagen korrigiert werden kann (so aber wohl das OLG Düsseldorf), erscheint vor allem unter Transparenzgesichtspunkten zweifelhaft. Insoweit ist die Veröffentlichung einer Änderungsbekanntmachung sinnvoll, mit der die ursprüngliche Bekanntmachung entsprechend korrigiert werden kann.

 

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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