OLG Hamburg: Ausschluss bei Wechsel in Bietergemeinschaft

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veröffentlicht am 1. Juli 2014

 

In der Phase zwischen der Angebotsabgabefrist und dem Zuschlag dürfen grundsätzlich keine inhaltlichen Änderungen an einem Angebot mehr vorgenommen werden.

 

Das ergibt sich aus dem Nachverhandlungsverbot (z.B. § 18 VOL/A-EG, § 15 Absatz 3 VOB/A-EG). Von diesem Verbot sind vor allem die künftigen Vertragsparteien umfasst. Wird ein Angebot von einer Bietergemeinschaft eingereicht, so führt ein identitätsändernder Wechsel im Mitgliederbestand der Bietergemeinschaft zu einem zwingenden Ausschluss aus dem Vergabeverfahren, so das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 31.3.2014 (Az.: 1 Verg 4/13).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Nach Ablauf der Angebotsabgabefrist stellt die Auswechslung eines Bietergemeinschaftsmitglieds grundsätzlich einen unstatthaften Austausch dar, der mit einem zwingenden Angebotsausschluss sanktioniert wird.
  • Eine rechtliche Identität in der Person des Bieters besteht insbesondere dann nicht mehr, wenn aus einer Bietergemeinschaft bis auf ein Mitglied alle anderen ausscheiden, an die Stelle der Bietergemeinschaft also ein Einzelbieter tritt. Denn die BGB-Gesellschaft erlischt, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt.
  • Ob ein Ausschluss auch dann erfolgen muss, wenn ein Bietergemeinschaftsmitglied zwingend, etwa aufgrund einer Insolvenz ausscheidet, erscheint hingegen fragwürdig (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 5.9.2007 - 13 Verg 9/07)

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Holger Schröder

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