OLG Naumburg zu unzulässigen Doppelangeboten bei Bauvergaben

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veröffentlicht am 3. März 2015

 

Jeder Bieter darf grundsätzlich nur ein Hauptangebot einreichen. Mehrere gleichzeitig vorliegende Hauptangebote sind i.d.R. unzulässig und deshalb auszuschließen.

 

Die Regelungen zum Vergabeverfahren gehen davon aus, dass jeder Bieter nur ein Hauptangebot abgibt und daneben nur Angebote mit abweichenden technischen Spezifikationen, d.h. technisch unterschiedliche Hauptangebote (§ 13 Abs. 2 VOB/A-EG bzw. VOB/A) oder Nebenangebote (§ 13 Abs. 3 VOB/A-EG bzw. VOB/A) in Betracht kommen. Bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer technisch gleicher Angebote wird vermutet, dass sich der Bieter davon ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verspricht. Zudem könnte die gleichzeitige Abgabe mehrerer Angebote dem jeweiligen Bieter Gelegenheit geben, das Ausschreibungsergebnis zu manipulieren, so das OLG Naumburg (Urteil vom 27. November 2014 – 2 U 152/13).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis:

  • Die Gefahr der Manipulation bei zwei (oder mehr) abgegebenen Angeboten desselben Bieters ist im Rahmen der VOB/A-EG bzw. VOB/A objektiv dadurch erhöht, weil der öffentliche Auftraggeber bei unvollständigen Angeboten zur Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise verpflichtet ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EG bzw. VOB/A). Der betroffene Bieter hat es damit selbst in der Hand, ob er an jedes seiner Angebote gebunden bleibt oder nicht.
  • Unzulässige Doppelangebote liegen vor, wenn sie sich nur in preislicher, nicht aber in technischer Hinsicht unterscheiden (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 29.10.2013 – Verg 11/13).
  • Unzulässige Doppelangebote sind zwingend nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A-EG bzw. VOB/A vom Vergabewettbewerb auszuschließen.

 

 

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