OLG Koblenz zur Bauabzugssteuer im Vergabeverfahren

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veröffentlicht am 13. April 2015

 

Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG („Bauabzugssteuer”) dient nicht zum Nachweis der Eignung.

 

Bereits im Jahr 2002 hat der Gesetzgeber zur Bekämpfung illegaler Betätigungen im Baugewerbe ein Verfahren eingerichtet, mit dem die Steueransprüche gesichert werden sollen (§§ 48 bis 48d EStG). Danach haben u.a. juristische Personen des öffentlichen Rechts für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug i.H.v. 15 Prozent des Brutto-Entgelts für die Bauleistung einzubehalten und an das für sie zuständige Finanzamt abzuführen. Diese Verpflichtung entfällt allerdings dann, wenn der Bauunternehmer dem öffentlichen Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Das OLG Koblenz (Beschluss vom 19. Januar 2015 – Verg 6/14) hat hierzu entschieden, dass die Forderung in einem Vergabeverfahren nach Vorlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG auf keine Rechtsgrundlage gestützt werden kann.

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis:

  • Den Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern i.S.d. fakultativen Ausschlussgrundes gemäß § 16 Abs. 2 Buchst. d) VOB/A-EG bzw. VOB/A kann der Bieter mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde/n führen. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG dient hingegen nicht diesem Zweck, sondern vereinfacht lediglich die Bezahlung erbrachter Leistungen.
  • Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist weder für die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit noch für die Zuverlässigkeit/Gesetzestreue eines Bieters von Bedeutung. Die Nichtvorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG begründet daher keine mangelnde Eignung des Bieters.
  • Öffentliche Auftraggeber dürfen mangels Rechtsgrundlage keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG zum Nachweis der Eignung fordern.

 

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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