BMWi: Erste Einblicke in das neue GWB-Vergaberecht

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Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts zur Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien 2014 (VergModG-E) liegt vor.
Die für das Vergaberecht bedeutsamen EU-Richtlinien 2014/24/EU („Allgemeinvergaben”), 2014/25/EU („Sektorenvergaben”) und 2014/23/EU („Konzessionsvergaben”) sind bis zum 18.4.2016 in deutsches Recht umzusetzen. Mit Bearbeitungsstand vom 30.4.2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (VergModG-E) veröffentlicht. Mit dem VergModG-E sollen die wesentlichen Regelungen der neuen EU-Vergaberichtlinien 2014 auf gesetzlicher Ebene im GWB umgesetzt werden. Der bisherige Vierte Teil des GWB (§§ 97 ff.) soll umfassend überarbeitet und neu strukturiert werden.
 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis:

 

  • Das GWB-Vergaberecht soll mehr Paragrafen als bisher enthalten: §§ 97 bis 184 (heute: §§ 97 bis 129b).
  • Es soll Regelungen sowohl zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen als auch von Konzessionen (z.B. §§ 148 ff.) beinhalten.
  • Die neuen Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien, wie etwa für die Kündigung (§ 133) sowie Änderungen von öffentlichen Aufträgen (§ 132) und Konzessionen während der Laufzeit, sollen berücksichtigt werden.
  • Erstmals soll auch der Ablauf des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge von der Leistungsbeschreibung (§ 121) über die Prüfung von Ausschlussgründen (§§ 123, 124), die Eignungsprüfung (§ 122), den Zuschlag (§ 127) bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags (§§ 128, 129) im GWB abgebildet werden.
  • Öffentlichen Auftraggeber soll das offene und nicht offene Verfahren zur freien Wahl zur Verfügung stehen (§ 119 Abs. 2), Sektorenauftraggeber haben weiter die freie Wahl zwischen offenen, nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 141 Abs. 1).
  • Die elektronische Kommunikation (§ 97 Abs. 5) soll zum Grundsatz in Vergabeverfahren werden.

 

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Holger Schröder

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