BGH: Späteres Hauptangebot ersetzt früher abgegebene Offerte

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Übermittelt ein Bieter ein Hauptangebot und mit gewissem zeitlichen Abstand kommentarlos eine weitere als Hauptangebot erkennbare Offerte, ist dies regelmäßig, wenn nicht besondere Umstände auf einen abweichenden Willen des Absenders hindeuten, dahin zu verstehen, dass das spätere Angebot an die Stelle des früher eingereichten treten soll, nicht aber, dass beide als Hauptangebot gelten sollen (Urteil vom 29.11.2016 – X ZR 122/14).

​Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot ist jedenfalls dann möglich, wenn ein Bieter mehrere Hauptangebote mit Inhalten anbietet, die sich in dem von § 13 EU Abs. 2 i.V.m. § 7a EU VOB/A (ähnlich: § 32 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 VgV) gesteckten Rahmen bewegen.

 

  • Ob ein Bieter mehrere Hauptangebote abgeben will, lässt sich zweifelsfrei bejahen, wenn er zur Einreichung den konventionellen Weg gewählt und alle Angebotsunterlagen gegenständlich in einem verschlossenen Umschlag eingereicht hat. Als vergleichbar eindeutig wird zu beurteilen sein, wenn der Bieter von einer eröffneten Möglichkeit der elektronischen Angebotseinreichung Gebrauch macht und mehrere Hauptangebote einheitlich in einer elektronischen Sendung übermittelt.

 

  • Werden aber z.B. zwei Angebote mit einem Abstand von etwa zwei Stunden elektronisch innerhalb der Angebotsfrist eingereicht, entfällt die Einheitlichkeit des Sendevorgangs als verbindender und auf den Willen zur Unterbreitung mehrerer Hauptangebote hindeutender Umstand. In diesem Fall ist ohne Weiteres regelmäßig davon auszugehen, dass das spätere das frühere Angebot ersetzen soll.

 

  • Eine solche Ersetzung ist rechtlich möglich, weil Angebote bis zum Ablauf der Angebotsfrist ausgetauscht werden können (§ 145 BGB). Solange und soweit nicht besondere Umstände Anlass zu der Annahme geben, dass etwas anderes gewollt sein könnte, ist deshalb grundsätzlich das später gesendete Angebot für sich als das maßgebliche und gewollte zu betrachten.

 

  • Möchte ein Bieter nur ein weiteres wertungsfähiges Hauptangebot nachreichen und nicht ein bereits abgegebenes ersetzen, kann und muss er dies in geeigneter Form zum Ausdruck bringen. 

 

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  • ​15. Nürnberger Vergaberechtstag am 07. Dezember 2017

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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