OLG Frankfurt: Ausschluss bei nicht beachteten Kalkulationsvorgaben

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Der Ausschluss wegen fehlender oder unvollständiger Angaben bei Dienstleistungs-/Liefervergaben (früher: § 19 Abs. 3 Buchst. a VOL/A-EG; heute: § 57 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 7 Satz 2 VgV) erstreckt sich auch auf Preisangaben und Kalkulationsvorgaben (Urteil vom 11.10.2016 – 11 Verg 13/16).

​Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

 

  • Eine unvollständige Angabe in einem Angebot liegt auch dann vor, wenn eine Preisangabe eingetragen wurde, diese jedoch nicht auf der vorgegebenen Kalkulationsgrundlage beruht.

 

  • Die Prüfung der Vollständigkeit eines Angebotes in der ersten Wertungsphase beinhaltet demnach bereits eine inhaltliche Prüfung, nicht allein eine formal auf Vollständigkeit gerichtete Durchsicht.

 

  • Der Nachweis der Unvollständigkeit eines Angebotes ist dabei grundsätzlich von der Vergabestelle zu führen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Preisangaben vollständig und zutreffend sind. Ist der Nachweis der Unvollständigkeit der Preisangabe aber geführt, so ist es die Aufgabe des Bieters, die insoweit gegebene tatsächliche Überzeugung der Vergabestelle durch einen Gegenbeweis zu entkräften (sog. sekundäre Darlegungslast).

 

  • Die geforderte Beachtung bestimmter Kalkulationsvorgaben bei den Preisangaben muss eindeutig und unmissverständlich sein und darf die Bieter nicht unzumutbar belasten.

 

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  • 15. Nürnberger Vergaberechtstag am 07. Dezember 2017

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