OLG Karlsruhe: Ausschluss unverschlüsselter Angebots-E-Mail bei Bauvergaben

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Ein per E-Mail ohne besondere Verschlüsselung eingereichtes Angebot ist nach §§ 16 EU Nr. 2, 13 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A zwingend auszuschließen, weil es nicht den Anforderungen an die erforderliche Datensicherheit genügt (Beschluss vom 17.3.2017 – 15 Verg 2/17).

​Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Bei elektronischen Angeboten ist die Datensicherheit u.a. durch Verschlüsselung sicherzustellen (§ 13 EU Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/A). Die elektronische Verschlüsselung des Angebots entspricht dem verschlossenen Umschlag eines üblichen schriftlichen Angebots.

 

  • Während der Auftraggeber die Aufrechterhaltung der Verschlüsselung des Angebots in seiner Sphäre bis zur Angebotsöffnung sicherstellen muss (§ 14 EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A), müssen die Bieter die Angebotsverschlüsselung gewährleisten, solange das Angebot noch nicht beim Auftraggeber eingegangen ist.

 

  • Dem Sinn und Zweck der Regelungen zur Datensicherheit würde es diametral zuwiderlaufen, wenn nicht der Bieter dem Gebot der Datensicherheit unterworfen wäre, weil nur er es in der Hand hat, für eine Verschlüsselung des Angebots bis zum Eingang bei der Vergabestelle zu sorgen.

 

  • Die Verletzung der Datensicherheit hat zwingend den Angebotsausschluss nach § 16 EU Nr. 2 VOB/A zur Folge, unabhängig davon, ob sich die fehlende Verschlüsselung so im Vergabeverfahren niedergeschlagen hat, dass es zu einer Beeinflussung anderer Angebote oder auch nur zu einer solchen Möglichkeit gekommen ist. Ebenso ist der Ausschluss nicht von der Frage eines Verschuldens oder Vertretenmüssens abhängig.

 

  • Ein Angebot, das mit unverschlüsselter E-Mail, also offen, beim Auftraggeber eingereicht wird, ist deshalb zwingend auszuschließen. Die bloße Komprimierung einer Angebotsdatei stellt insoweit i.d.R. keine Verschlüsselung dar, weil sie nur dann vorliegt, wenn das Öffnen der Datei aufgrund besonderer technischer Vorkehrungen nur dem berechtigten Adressaten möglich ist.

 

Veröffentlichungen

 

 

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15. Nürnberger Vergaberechtstag am 7. Dezember 2017

  • Das Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen – Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
  • Wie erkennen Vergabestellen unzulässige Submissionsabsprachen?
  • Ökonomische Rahmenbedingungen bei der Auslagerung kommunaler Beschaffungsaufgaben
  • Bedeutung und Herausforderungen des Datenschutzes im öffentlichen Auftragswesen
  • Nachforderung von fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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