OLG Düsseldorf zur Verlängerung von Angebots- und Teilnahmefristen

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Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 VgV ist bieterschützend, soweit sie Fristverlängerungen vorsieht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018 – Verg 40/17).

  • Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VgV sind die Angebotsfristen zu verlängern, wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.

 

  • Ungeachtet des Wortlautes, der nur von Angebotsfristen spricht, ist § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VgV wegen einer planwidrigen Regelungslücke auch auf die Fristen zur Abgabe von Teilnahmeanträgen entsprechend anzuwenden. Die Europarechtskonformität einer solchen Rechtsanwendung folgt daraus, dass sie geeignet ist, den Wettbewerb zu stärken und zu erweitern. Denn eine verlängerte Frist lässt eine größere Zahl von Bewerbern mit Chancen auf eine Teilnahme erwarten.

 

  • Der Begriff der „wesentlichen Änderung” ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände objektiv zu bestimmen. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind in der Regel wesentlich, wenn sie sich kausal auf die Angebotserstellung bzw. Erstellung des Teilnahmeantrages auswirken, also dafür erheblich sind. Die Änderung braucht aber nicht so schwerwiegend zu sein, dass es in ihrer Folge zu einer substanziellen Auftragsänderung mit dem Ergebnis kommt, dass das Vergabeverfahren eventuell noch für andere Bieter bzw. Bewerber interessant wird.

 

  • Ist ein Anwendungsfall des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VgV gegeben, so ist die Frist zur Abgabe der Angebote bzw. Teilnahmeanträge grundsätzlich zu verlängern. Dem öffentlichen Auftraggeber steht insoweit kein Ermessen zu.

 

  • Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VgV eröffnet sich dem öffentlichen Auftraggeber nur hinsichtlich des Umfanges der Fristverlängerung ein Spielraum.

 

  • Gegen die in § 20 Abs. 3 Satz 3 VgV geregelte Rückausnahme von der Fristverlängerungspflicht bestehen aber europarechtliche Bedenken, soweit sie eine Rückausnahme von der Fristverlängerungspflicht in den Fällen von wesentlichen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorsieht. Denn für wesentliche bzw. erhebliche Änderungen hat der europäische Richtliniengeber keine Rückausnahme vorgesehen (vgl. Art. 47 Abs. 3 Unterabs. 3 Richtlinie 2014/24/EU).

 

16. Nürnberger Vergaberechtstag

6. Dezember 2018 – Programm als PDF

 

Agenda

  • Die neuen bayerischen Vergabegrundsätze für kommunale Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
  • Die „verspätete” Bauvergabe und ihre Vertragsfolgen
  • Der Datenschutz im öffentlichen Auftragswesen – Erste Erfahrungen mit der DSGVO
  • Planungswettbewerbe für Architekten und Ingenieurleistungen
  • Die Rettungsdienstvergabe im Freistaat Bayern – Bereichsausnahme und Direktvergabe

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