OLG Düsseldorf zum Umfang der Vergabeunterlagen bei Teilnahmewettbewerben

PrintMailRate-it

Welche Dokumente bzw. Angaben zu den Vergabeunterlagen zählen, die einem Bewerber vor Abgabe seines Teilnahmeantrages (z.B. im nichtoffenen Verfahren) zur Verfügung zu stellen sind, richtet sich danach, ob die Dokumente bzw. Angaben „erforderlich” sind, um dem Bewerber eine Teilnahme an dem Vergabeverfahren zu ermöglichen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – Verg 26/18).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Nach § 41 Abs. 1 VgV (bzw. § 11 EU Abs. 3 VOB/A) hat der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Die Vorschrift allein gibt aber keinen Aufschluss darüber, welche Vergabeunterlagen mit der Auftragsbekanntmachung zum elektronischen Abruf in das Internet einzustellen sind, also wann von ihrer Vollständigkeit auszugehen ist.
  • Welche Dokumente bzw. Angaben zu den nach § 41 Abs. 1 VgV (bzw. § 11 EU Abs. 3 VOB/A) bereit zu stellenden Vergabeunterlagen zählen, regelt § 29 VgV (ähnlich § 8 EU VOB/A). Dazu gehören „in der Regel” das Anschreiben, die Bewerbungs-/Teilnahmebedingungen einschließlich der – ggf. noch nicht bekanntgemachten – Zuschlagskriterien – sowie die Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.
  • Von dieser Regel kann es Ausnahmen geben. Zu den Vergabeunterlagen müssen daher nicht mindestens die in § 29 VgV (ähnlich § 8 EU VOB/A) genannten Dokumente bzw. Angaben zählen. Sie können mehr aber auch weniger Dokumente bzw. Angaben umfassen.
  • Welche Dokumente bzw. Angaben letztlich zu den Vergabeunterlagen zählen, die dem Bewerber vor Abgabe seines Teilnahmeantrages zur Verfügung zu stellen sind, ist eine Einzelfallentscheidung. Sie hängt u.a. davon ab, welche Verfahrensart für die Vergabe gewählt wurde und wie bedeutsam die Dokumente bzw. Angaben für die Entscheidung des Bewerbers sind, sich an dem Vergabeverfahren zu beteiligen.
  • Bei einem Teilnahmewettbewerb (z.B. im Rahmen eines nichtoffenen Verfahrens) sind daher sämtliche Dokumente bzw. Angaben erforderlich aber auch ausreichend, die dem Bewerber eine belastbare Entscheidung ermöglichen, ob die zu vergebenden Leistungen nach Art und Umfang in sein Geschäftsportfolio fallen und es aus unternehmerischer Sicht sinnvoll ist, sich an dem Teilnahmewettbewerb zu beteiligen, um später die Chance zu erhalten, zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert zu werden.
  • Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann es z.B. in einem nichtoffenen Verfahren zur Vergabe von Reinigungsdienstleistungen nicht erforderlich sein, den Bewerbern zu der bereits elektronisch herunterladbaren Leistungsbeschreibung auch noch den Reinigungsvertrag vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist, also bereits mit der Auftragsbekanntmachung zum elektronischen Abruf, zur Verfügung zu stellen.

 

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3556

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu