OLG Frankfurt am Main zum Gebot der Losaufteilung

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Mittelstandsförderung durch Losvergabe ist kein Selbstzweck; der Auftraggeber ist nicht gehalten, ein Vergabeverfahren so „zuzuschneiden”, dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer daran teilnehmen können (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 11 Verg 4/18).

 

  • Das Gebot der Losaufteilung ist im Kontext der primären Ziele des Vergaberechts auszulegen, zu denen vor allem die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung zählt. Zudem sind die weiteren Vergabegrundsätze (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten.
  • Für eine Gesamtvergabe genügt es aber nicht, wenn der Auftraggeber dafür anerkennenswerte Gründe vorbringen kann. Auch die Entlastung des Auftraggebers von typischerweise mit einer losweisen Vergabe verbundenen Koordinierungsaufgaben oder sonstigem organisatorischen Mehraufwand rechtfertigen für sich allein keine Gesamtvergabe.
  • Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Losvergabe (§ 97 Abs. 4 Satz 2 GWB) einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen andererseits auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB) überwiegen müssen.
  • Diese Gründe, aufgrund derer mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, sind im Vergabevermerk zu dokumentieren (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 VgV, § 20 EU VOB/A).
  • Die Nachprüfungsinstanzen können die so getroffene Entscheidung des Auftraggebers nur darauf überprüfen, ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und auf keiner Fehlbeurteilung beruht, namentlich auf Willkür.

 

 

 

16. Nürnberger Vergaberechtstag

 am ​6. Dezember 2018. Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Programm.

 

Agenda

  • Die neuen bayerischen Vergabegrundsätze für kommunale Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
  • Die „verspätete” Bauvergabe und ihre Vertragsfolgen
  • Der Datenschutz im öffentlichen Auftragswesen – Erste Erfahrungen mit der DSGVO
  • Planungswettbewerbe für Architekten und Ingenieurleistungen
  • Die Rettungsdienstvergabe im Freistaat Bayern – Bereichsausnahme und Direktvergabe

 

Weitere Informationen zum Vergaberecht

 

Save the Date

16. Münchner Vergaberechtstag am 27. Juni 2019

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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