OLG Düsseldorf: Preis darf neben anderen Kriterien nicht übermäßig gewertet werden

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Werden zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes weitere Kriterien neben dem Preis vorher festgelegt, so muss den anderen Wirtschaftlichkeitsmerkmalen ein angemessener Raum zur Bewertung eingeräumt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2017 – VII-Verg 16/17).

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Beim Zuschlagskriterium des wirtschaftlichsten Angebotes steht den öffentlichen Auftraggebern ein von den Nachprüfungsbehörden nur begrenzt kontrollierbarer Festlegungsspielraum zu.

  • Wenn neben dem Preis andere Wirtschaftlichkeitsmerkmale bestimmt werden, dann müssen sie bei der Angebotswertung auch angemessen berücksichtigt werden.

  • Der Preis darf dann weder unterbewertet noch überwertet werden. Er stellt ein gewichtiges Merkmal dar, das beim Zuschlagskriterium des wirtschaftlichsten Angebotes nicht am Rande der Wertung stehen darf, sondern vom öffentlichen Auftraggeber in ein angemessenes Verhältnis zur den übrigen Zuschlagskriterien zu setzen ist.

  • Die Festlegung und Gewichtung von Zuschlagskriterien, bei denen Wirtschaftlichkeitskriterien neben dem Angebotspreis nur eine marginale Rolle spielen oder der Preis eine übermäßige Bedeutung einnimmt, kann demnach gegen das vergaberechtliche Wirtschaftlichkeitsprinzip verstoßen.

  • Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden (§ 127 Abs. 5 GWB). Die öffentlichen Auftraggeber sind aber nicht verpflichtet, ihre Bewertungsmethode vorab bekannt zu geben.

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