EuGH erschwert Abschluss von Rahmenvereinbarungen

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Eine Rahmenvereinbarung muss von Anbeginn die Höchstmenge der Leistungen bestimmen, die Gegenstand der Einzelaufträge sein können (Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – C-216/17 „Antitrust und Coopservice”).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Potenzielle Nutznießer einer Rahmenvereinbarung können – neben dem ausschreibenden öffentlichen Auftraggeber selbst – auch andere öffentliche Auftraggeber sein, wenn sie eindeutig und ausdrücklich in der Auftragsbekanntmachung (oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung) genannt werden (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 VgV, § 4a EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A). Dadurch können Skaleneffekte erzielt und damit die Effizienz des öffentlichen Beschaffungswesens verbessert werden.
  • In der auszuschreibenden Rahmenvereinbarung muss von Anbeginn die Höchstmenge der Leistungen angegeben sein, die durch Einzelaufträge vergeben werden können. Nur bis zu dieser Höchstmenge ist/sind der/die Auftragnehmer verpflichtet zu leisten. Die Rahmenvereinbarung verliert ihre Wirkung, wenn diese Höchstmenge erreicht ist.
  • Die Angabe der Höchstmenge ist u.a. aus Transparenzgründen notwendig, weil andernfalls die Rahmenvereinbarung zwecks Unterschreitung der EU-Schwellenwerte künstlich aufgespalten werden könnte.
  • Die § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV und § 4a EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A, wonach das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich, aber nicht abschließend festgelegt zu werden braucht, sind daher im o.g. Sinne europarechtskonform auszulegen.

 

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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