OLG Düsseldorf fordert Sicherheitsaufschlag bei Kostenschätzung

PrintMailRate-it

Öffentliche Auftraggeber sind bei der ordnungsgemäßen Ermittlung des Finanzierungsbedarfs einer Beschaffung gehalten, einen Sicherheitsaufschlag auf das Ergebnis der sorgfältig geschätzten Kosten vorzunehmen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2018 – Verg 14/17).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Ein Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VgV, § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Die mangelnde Finanzierbarkeit des Beschaffungsvorhabens kann ein solcher schwerwiegender Grund sein.

 

  • Öffentliche Aufträge dürfen nur vergeben werden, wenn sie haushaltsrechtlich abgesichert sind. Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung durch Überschreiten der bereitgestellten Haushaltsmittel können eine Aufhebung daher nur unter zwei Voraussetzungen rechtfertigen: Zum einen dürfen die Umstände nicht vorhersehbar gewesen sein. Zum anderen darf die Finanzierung nicht in unwesentlichem Umfang berührt sein.

 

  • Die Finanzierungslücke darf folglich nicht auf einen Fehler des öffentlichen Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzbedarfs (= Schätzung des Auftragswertes) und der daran anschließenden Einwerbung der benötigten Mittel zurückzuführen sein.

 

  • Öffentliche Auftraggeber dürfen nicht davon ausgehen, dass die Bieter den zu vergebenden Auftrag in gleicher Höhe oder niedriger als sie selbst kalkulieren. Bei der auftraggeberseitigen Kostenermittlung handelt es sich um eine Schätzung, von der die nachfolgenden Ausschreibungsergebnisse erfahrungsgemäß mitunter erheblich abweichen. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Ermittlung des Kostenbedarfs ein Sicherheitsaufschlag auf den sich nach der Kostenschätzung ergebenden Betrag vorzunehmen ist.

 

  • Der Sicherheitsaufschlag kann in der Kalkulation selbst enthalten sein, so etwa in den veranschlagten Mengen und Einheitspreisen. Er kann aber auch als prozentualer Aufschlag auf die Kostenschätzung ausdrücklich ausgewiesen sein. Beide Möglichkeiten sind zudem kombinierbar.

 

  • In welcher Höhe ein Sicherheitsaufschlag vorzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In Teilen der Rechtsprechung (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 10. März 2016 – 13 Verg 5/15) wird ein Sicherheitsaufschlag von höchstens 10 Prozent genannt.

 

 

Kontakt

Contact Person Picture

Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3556

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu