OLG München: Wann besteht der Verdacht einer Mischkalkulation bei Bauvergaben?

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Eine Angebotsstruktur, die bei bestimmten Leistungspositionen deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegende Preise bei entsprechend auffällig hohen Preisen bei anderen Leistungspositionen ausweist, indiziert eine Preisverlagerung im Sinne einer unzulässigen Mischkalkulation (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 17. April 2019 – Verg 13/18).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Grundsätzlich ist es einem Bieter nicht schlechthin verwehrt, einzelne Leistungspositionen unter seinen Kosten anzubieten. Dies heißt aber nicht, dass der Bieter seine zu deckenden Gesamtkosten nach Belieben einzelnen Leistungspositionen zuordnen dürfte.

 

  • Denn öffentliche Auftraggeber haben generell ein Interesse daran, dass die Preise durchweg korrekt angegeben werden, weil ihre Zahlungspflichten durch Verlagerung einzelner Preisbestandteile manipuliert werden können.

 

  • Aus welchen Gründen ein Bieter in seinem Angebot (Einheits-)Preise für bestimmte Leistungspositionen auf andere Leistungspositionen verlagert, also z.B. auf Mengenverschiebungen spekuliert oder besonders hohe anfängliche Abschlagszahlungen auslösen will, ist nicht von Bedeutung.

 

  • Erklärt der Bieter, dass seine Preise der tatsächlichen Kalkulation entsprechen, so kommt dem zwar ein erhebliches Gewicht zu. Liegen dem öffentlichen Auftraggeber jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vor, so ist er nicht gezwungen, sich mit einer solchen Erklärung zufrieden zu geben.

 

  • Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Leistungspositionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Leistungspositionen entsprechen, indiziert eine unzulässige Preisverlagerung. Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, rechtfertigt dies die Annahme, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält.

 

  • Verlagert ein Bieter die für einzelne Leistungspositionen eigentlich vorgesehenen Preise ganz oder teilweise in andere Positionen, so greift der zwingende Ausschlussgrund nach § 16 EU Nr. 3 VOB/A (bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A).

 

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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