OLG Dresden: Kein Zuschlag bei erkennbarem Kalkulationsirrtum

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​​veröffentlicht am 3. Februar 2020

 

Ein öffentlicher Auftraggeber verstößt gegen seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, falls er ein Angebot bezuschlagt und an dessen Vertragsdurchführung festhält, wenn ein für ihn erkennbarer Kalkulationsirrtum des Bieters besteht und die Auftragsdurchführung für den Bieter unzumutbar ist (OLG Dresden, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 16 U 975/19).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Liegt eine objektive Unterwertkalkulation vor, unterscheidet sich der Kalkulationsirrtum von einem Niedrigstangebot durch die Zielrichtung des Bieters, die entweder auf die Unterwertkalkulation gerichtet war oder sie unbewusst herbeigeführt hat. Für die Feststellung der subjektiven Seite der Angebotsabgabe können Indizien maßgeblich sein.

 

  • Indizielle Bedeutung für einen Kalkulationsirrtum bzw. eine unbewusste kalkulatorische Unterdeckung bei der Angebotserstellung hat ein besonders großer Abstand des betroffenen Angebotes zum nächsthöheren Angebotspreis. Im entschiedenen Fall betrug der Preisabstand 76%.

 

  • Für einen Kalkulationsirrtum spricht auch, wenn der Bieter in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eröffnungstermin seinen Kalkulationsirrtum gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber selbst offenlegt und um Ausschluss seines Angebotes bittet.

 

  • Dem Bieter ist die Auftragsausführung unzumutbar, wenn ihm aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen zu begnügen.

 

  • Die Verpflichtung, aus Rücksicht auf die Interessen des Bieters von der Zuschlagserteilung abzusehen, greift nicht erst ein, wenn dessen wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen, sondern bedarf einer alle erheblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Bewertung.

 

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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