OLG Düsseldorf zur funktionalen Leistungsbeschreibung

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​veröffentlicht am 02. Juni 2020

 

Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ist der Bestimmtheitsgrundsatz eingeschränkt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2019 – Verg 56/18).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • In der Leistungsbeschreibung ist gemäß § 121 Abs. 1 GWB der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, damit die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können.
  • Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung geht es dem Auftraggeber darum, die technisch, gestalterisch, ökologisch oder wirtschaftlich beste Lösung dadurch zu finden, indem er den Bietern die konkrete Art und Weise der Lösung eines gestellten Problems zu ihrer kreativen Lösung überlässt.
  • Die funktionale Leistungsbeschreibung ist dadurch gekennzeichnet, dass in dieser nur der Zweck und die zu erreichenden Ziele verbindlich vorgegeben werden. Der Bieter selbst, nicht der Auftraggeber, bestimmt den Weg dorthin.
  • Der Bestimmtheitsgrundsatz der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung ist somit eingeschränkt, weil eine funktionale Leistungsbeschreibung den Auftragsgegenstand per se nicht gleichermaßen detailliert festlegen kann wie eine konventionelle Beschreibung.

 

 

 

 

Vergaberecht bei Pandemien

 

 

Hier finden Sie in 13. Auflage (Stand: 25.05.2020) Antworten zu häufig gestellten Fragen im Vergaberecht bei Pandemien.

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszeichnungen

  • 2. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019
  • Best Lawyers Germany 2020 „Public Law”
  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2019 – Öffentliches Wirtschaftsrecht”
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht

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