OLG München zu fehlendem Hinweis auf gewerbliche Schutzrechte

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veröffentlicht am 2. März 2020

 

Nach § 53 Abs. 8 VgV haben Unternehmen anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden (OLG München, Beschluss vom 8. Juli 2019 – Verg 2/19).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • § 53 Abs. 8 VgV stellt eine Konkretisierung der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) dar.

 

  • Spätester Zeitpunkt für die Angabe von bestehenden, beantragten oder erwogenen gewerblichen Schutzrechten (z.B. Gebrauchsmuster) ist die Abgabe des Angebotes.

 

  • Die Verletzung der Angabepflicht nach § 53 Abs. 8 VgV hindert den Bieter aber nicht daran, sich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber auf das gewerbliche Schutzrecht zu berufen.

 

  • Ein Verstoß begründet keinen zwingenden Ausschlussgrund gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Eine solche Rechtsfolge widerspräche Sinn und Zweck des Vergaberechts, wenn der Rechteinhaber den Zuschlag nicht erhalten könne und der Zuschlagsempfänger indes Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Rechteinhabers ausgesetzt wäre.

 

  • Vielmehr kann für den öffentlichen Auftraggeber entweder die Aufhebung des Vergabeverfahrens oder eine Zurückversetzung mit einer Änderung der Vergabeunterlagen notwendig werden, wenn er erst zu spät von möglichen gewerblichen Schutzrechten erfährt.

 

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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