OLG Frankfurt am Main: Wann ist ein Eignungskriterium angemessen?

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​veröffentlicht am 1. Oktober 2021


Die Angemessenheit der Eignungsanforderungen im Verhältnis zum Auftragsgegenstand ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. März 2021 – 11 Verg 18/20).

 

  • Nach den §§ 97 Abs. 1 Satz 2, 122 Abs. 4 Satz 1 GWB müssen Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.
  • Dem öffentlichen Auftraggeber ist bei der Bestimmung, was durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und angemessen ist, ein Entscheidungsspielraum zuzuerkennen. Dieser ist einer lediglich eingeschränkten Nachprüfung durch die Nachprüfungsinstanzen auf Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraumes (z.B. vollständig ermittelter Sachverhalt, keine sachwidrigen Erwägungen) zugänglich.
  • Das Eignungskriterium muss geeignet und erforderlich sein, um die Leistungsfähigkeit hinsichtlich des ausgeschriebenen Auftragsgegenstandes nachzuweisen. Dabei sind u.a. die Komplexität des Auftrages sowie das Gewicht, das eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung für den öffentlichen Auftraggeber hat, von Bedeutung.
  • In die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen sind aber auch die Auswirkungen der Eignungsanforderungen auf den Wettbewerb. Im Hinblick auf den vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatz und die Berücksichtigung von Newcomern hat der öffentliche Auftraggeber zwischen einer möglichst großen Auswahl von Angeboten, verbunden mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für ein wirtschaftlich günstiges Angebot, und der Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages im konkreten Fall abzuwägen.
  • Besonders hohe Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit bzw. die berufliche Erfahrung können insbesondere unangemessen sein, wenn sie wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, weil nur ein oder wenige Unternehmen diese Anforderungen erfüllen. Solche Anforderungen müssen durch gewichtige Gründe gerechtfertigt sein: je einschneidender der Wettbewerb beschränkt wird, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen gewichtiger Gründe zu stellen.
  • Insgesamt kommt es bei der Ausgestaltung der Eignungskriterien – vor allem bei den Anforderungen an die vorzulegenden Referenzen – darauf an, ob die geforderten Leistungen und Nachweise einen tragfähigen Rückschluss auf die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnen.

Auszeichnungen

  • ​Best Lawyers Germany 2021 „Public Law”
  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2020/2021 – Öffentliches Wirtschaftsrecht”
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht

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