OLG Frankfurt am Main: Muss eine Auftraggeberbestätigung bei Referenzen angefordert werden?

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 1. März 2021

 

Nach den vergaberechtlichen Vorschriften (z.B. § 48 Abs. 2 VgV) werden grundsätzlich Eigenerklärungen der Bewerber/Bieter als Eignungsbeleg für ausreichend erachtet (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.10.2020 – 11 Verg 9/20).


  • Die Einholung einer Auftraggeberbestätigung dient insbesondere der Verifizierung der von einem Bieter vorgelegten Referenzen. Sie ist daher nur von Interesse, soweit das Angebot des entsprechenden Bieters tatsächlich für den Zuschlag in Betracht kommt.
  • Soweit sich aus den Vergabeunterlagen keine ausnahmsweise Verpflichtung zur Anforderung einer Auftraggeberbestätigung ergibt, kann eine solche Pflicht allenfalls aus den allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung folgen.
  • Diese Grundsätze sind allenfalls dann betroffen, wenn die Gefahr besteht, dass der Auftrag an ein Unternehmen vergeben wird, dass die bekanntgemachten Eignungsvoraussetzungen nicht erfüllt, also eine sachgemäße Wertungsentscheidung es erfordert, eine solche Auftraggeberbestätigung (als Fremdnachweis) einzuholen.
  • Im Hinblick auf die vergaberechtlich gewollte Bedeutung der Eigenerklärung ist diese Gefahr nur dann anzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die benannten Referenzen unrichtig sind. Sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, liegt es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, ob er eine Auftraggeberbestätigung einholt.

 

 

 

Vergaberecht bei Pandemien 

 

 

Hier finden Sie die laufend aktualisierten Antworten zu den häufig gestellten Fragen im Vergaberecht bei Pandemien (27. Auflage, Stand: 3.2.2021).

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszeichnungen

  • Best Lawyers Germany 2021 „Public Law”
  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2020 – Öffentliches Wirtschaftsrecht”
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3556

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Vergaberecht
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu