OLG Koblenz: Auftraggeber müssen Unternehmen vor sinnlosen Nachprüfungsanträgen schützen

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​veröffentlicht am 4. Januar 2021


Öffentliche Auftraggeber sind nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, Bewerber und Bieter durch eine entsprechende Information vor der Einleitung eines aus ihrer Sicht und auch objektiv sinnlosen Nachprüfungsverfahren mit entsprechender Kostenfolge zu bewahren (OLG Koblenz, Beschluss vom 26.8.2020 – Verg 5/20).


  • Bewerber und Bieter haben ein berechtigtes Interesse daran, die (fehlenden) Erfolgsaussichten eines eventuellen Nachprüfungsantrages möglichst zuverlässig einschätzen zu können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein solcher Nachprüfungsantrag von vornherein offensichtlich ohne jede Aussicht auf Erfolg und damit eine nicht unerhebliche Belastung mit Verfahrenskosten zumindest hoch wahrscheinlich ist.
  • Vergabeverfahren können deshalb nach § 241 Abs. 2 BGB u.a. Aufklärungspflichten begründen, die den anderen Teil vor einer Selbstschädigung bewahren sollen. Sie verpflichten dazu, unaufgefordert den anderen Teil über erkennbar entscheidungserhebliche Umstände zu informieren.
  • Eine solche Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht bereits dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für ihn offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Eine solche Tatsache kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.


 

 

 

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  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2020 – Öffentliches Wirtschaftsrecht”
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  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht

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