OLG München: Anhörung bei Ausschluss wegen Schlechtleistung

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​veröffentlicht am 2. August 2021


Vor einer Ausschlussentscheidung nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB bedarf es in aller Regel einer vorherigen Anhörung des betroffenen Bewerbers oder Bieters (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2021 – Verg 11/20).

 

  • Gemäß § 124 Abs. 1 GWB kommt ein Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht.
  • Daraus folgt die Pflicht des Auftraggebers, dem Unternehmen vor seinem Ausschluss rechtliches Gehör zu verschaffen, damit es ihm unter anderem ermöglicht wird, die Vorwürfe zu widerlegen oder mögliche Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB darzulegen.
  • Außerdem ist die vorherige Anhörung auch im Hinblick auf die erforderliche Prognoseentscheidung von erheblicher Bedeutung.
  • Eine Anhörung liegt nicht schon dann vor, wenn der Unternehmer z.B. zur Nachbesserung bzw. erstmaligen Vornahme der geschuldeten Leistungen durch den Auftraggeber angehalten wird.
  • Eine Stellungnahme des ausgeschlossenen Unternehmens in einem etwaigen Nachprüfungsverfahren zu seinem erfolgten Ausschluss ersetzt ebenfalls keine Anhörung mit nachfolgender ergebnisoffener Prognose- und Ermessensentscheidung durch den Auftraggeber.

 

 

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