OLG Schleswig: Was zählt alles zu einem öffentlichen Auftrag?

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​veröffentlicht am 3. Mai 2021

 

Welche einzelnen (Beschaffungs-)Vorhaben zu einem einheitlichen öffentlichen Auftrag zählen, dessen Nettowert zu schätzen ist, muss anhand einer funktionalen Betrachtungsweise ermittelt werden (OLG Schleswig, Beschluss vom 7.1.2021 – 54 Verg 6/20).

 

  • Bevor eine Aufteilung in verschiedene Aufträge erfolgen darf, sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge zu berücksichtigen (vgl. dazu schon OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.6.2018 – 15 Verg 7/17). Von Bedeutung sind auch räumliche und zeitliche Zusammenhänge.
  • Ein einheitlicher Auftrag ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der eine Teil ohne den anderen keine sinnvolle Funktion erfüllt.
  • Dem öffentlichen Auftraggeber steht jedoch ein weiter Ermessensspielraum bei der Frage zu, wie er seine Vorhaben umsetzt. Der Spielraum wird erst überschritten, wenn die Aufteilung sachwidrig ist. Maßgeblich ist, ob bei der Aufteilung in verschiedene Aufträge eine Umgehung nach § 3 Abs. 2 VgV vorliegt. Für eine solche Umgehung kann sprechen, wenn der Bedarf gleichzeitig bekannt gemacht wird.
  • Kein Anhaltspunkt für eine Umgehung ist dagegen erkennbar, wenn verschiedene Maßnahmen zeitlich getrennt geplant werden.
  • Beispiel: Auf einem Grundstück sollen eine Messehalle und ein Kongresszentrum errichtet werden. Zwar können organisatorische, räumliche und inhaltliche Zusammenhänge zwischen den beiden Bauvorhaben bestehen. Allerdings können Messen ohne Nutzung des Kongresszentrums und Kongresse ohne Nutzung der Messehalle durchgeführt werden. Die damit mögliche getrennte funktionale Nutzung führt zu der Annahme verschiedener Vorhaben.

 

 

 

Vergaberecht bei Pandemien 

 

 

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