BMWK/BMWSB: Muster-Eigenerklärungen wegen Russland-Sanktionen

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​veröffentlicht am 2. Mai 2022

 

 

  • Seit dem 9.4.2022 gilt wegen des unmittelbar geltenden Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ein Zuschlagsverbot für noch nicht erteilte öffentliche Aufträge im Oberschwellenbereich, die im Zusammenhang mit russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen. Vgl. dazu den Beitrag „Russland-Sanktionen und Vergaberecht”. Eine Erstreckung der EU-Sanktionen auf den Unterschwellenbereich prüft derzeit bspw. das BMWSB für seinen Geschäftsbereich, während Baden-Württemberg aktuell keine Ausdehnung auf Unterschwellenvergaben beabsichtigt.
  • Die Muster-Eigenklärung des BMWK kann hier heruntergeladen werden (Abrufstand: 2.5.2022). Der Freistaat Bayern stellt die Muster-Erklärung des BMWSB zum Download bereit (Abrufstand: 2.5.2022).
  • Auf die Muster-Eigenklärungen finden die zwingenden Ausschlusstatbestände nach § 57 VgV und § 16 EU VOB/A Anwendung. Falls auftraggeberseitig keine entsprechende Eigenerklärung gefordert und das Vorliegen des Verbotstatbestandes gemäß Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 anderweitig festgestellt wird, besteht ein zwingender Ausschlussgrund sui generis.
  • Die Muster-Eigenerklärungen können als besondere Bedingungen für die Auftragsausführung i.S.d. § 128 Abs. 2 GWB (Ausführungsbedingungen) eingeordnet werden. Sie müssen sich daher regelmäßig aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben.
  • Ab dem 11.10.2022 besteht zudem gemäß Art. 5k Abs.1 i.V.m. Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ein vertragliches Erfüllungsverbot. Dazu empfiehlt der Freistaat Bayern ebenfalls eine entsprechende Eigenerklärung rechtzeitig einzuholen (Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Rundschreiben vom 21.4.2022, Az.: B3-1512-30-163).
  • Werden öffentliche Aufträge unter Verstoß gegen das aus Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 folgende Zuschlagsverbot vergeben, so sind dennoch geschlossene Verträge nach § 134 BGB zivilrechtlich nichtig. Die straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen ergeben sich vor allem aus den §§ 18 f. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. § 82 Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

 

 

Gut zu wissen

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  • ​Save the Date: 20. Nürnberger Vergaberechtstag am 8.12.2022

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  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2020/2021 – Öffentliches Wirtschaftsrecht”
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