OLG Düsseldorf zur Reichweite des Präqualifikationsverzeichnisses

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veröffentlicht am 4. Oktober 2022​

 

Die Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis (PQ-Verzeichnis) i.S.d. § 122 Abs. 3 GWB, § 6b EU Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VOB/A dient der Entlastung der Unternehmen von der Beibringung der geforderten Eignungsnachweise, nicht jedoch ihrer Ersetzung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2022 – Verg 19/22).

 

  • Der den Unternehmen durch die Führung der Eignungsnachweise entstehende Verwaltungsaufwand soll durch die Eintragung im PQ-Verzeichnis verringert werden.
  • Das im PQ-Verzeichnis eingetragene Unternehmen ist aber nur insoweit privilegiert, als es von der Beibringung der geforderten Eignungsnachweise entlastet und die inhaltliche Richtigkeit der hinterlegten Nachweise vermutet wird.
  • Die inhaltlichen Anforderungen an die Eignungsnachweise gelten hingegen auch für das präqualifizierte Unternehmen, weil nur so gewährleistet ist, dass öffentliche Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden.
  • Diese inhaltlichen Anforderungen an die Eignung und ihre Nachweise müssen folglich für jedes Unternehmen gleich sein, unabhängig davon, ob es präqualifiziert ist oder nicht. Auch bei einem präqualifizierten Unternehmer hat der öffentliche Auftraggeber daher zu prüfen, ob die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Nachweise, die im konkreten Vergabeverfahren geforderten Eignungskriterien und Nachweise abdecken.
  • Erst im Rahmen der materiellen Eignungsprüfung kommt dem Unternehmen dann wieder zugute, dass die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Angaben nach § 6b EU Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A nicht ohne Grund in Zweifel gezogen werden. Insbesondere bestimmt die Vorschrift aber nicht, dass präqualifizierte Unternehmen z.B. von einer Vergleichbarkeit geforderter Referenzen mit der ausgeschriebenen Leistung nach Art und Umfang befreit wären.

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