Kammergericht Berlin: Was sind technische Fachkräfte und was darf von ihnen zur Eignungsprüfung verlangt werden?

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​veröffentlicht am 3. April 2023

 

§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV gestattet es öffentlichen Auftraggebern den Nachweis einer beruflichen Mindestqualifikation von technischen Fachkräften zu fordern (KG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2022 – Verg 2/21).

 

  • Gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV kann ein öffentlicher Auftraggeber als Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit die Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen verlangen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Das gilt unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind.
  • „Technische Fachkräfte” i.S.d. § 46 Abs 3 Nr. 2 VgV sind nicht nur solche, die naturwissenschaftlich-mechanische Arbeiten ausführen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll es öffentlichen Auftraggebern ermöglicht werden, die Qualifikation des voraussichtlich einzusetzenden Personals durch einen förmlichen Nachweis zu überprüfen. 
  • Es wäre daher sinnwidrig, wenn bei öffentlichen Aufträgen, die z. B. soziale Arbeiten oder andere nicht naturwissenschaftlich-mechanische Arbeiten zum Gegenstand haben, die Qualifikation der einzusetzenden Fachkräfte nicht geprüft werden könnte. Die Eingrenzung des Wortlautes auf „technische” Fachkräfte ist daher missverständlich.
  • Neben der Angabe der Anzahl, der Benennung und dem Nachweis der Verfügbarkeit entsprechend qualifizierter Fachkräfte dürfen deshalb auch notwendige Qualifikationsnachweise, die Angabe persönlicher Referenzen oder sonstige Angaben und Belege der Qualifikation und Berufserfahrung von diesen Fachkräften als Eignungsbelege gefordert werden.

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