OLG Düsseldorf: Wann liegt eine Sektorentätigkeit vor?

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​veröffentlicht am 2. Januar 2023

 

Das Sektorenvergaberecht darf nicht auf die Tätigkeiten der Erbringung der Sektorentätigkeit als solche beschränkt werden, sondern schließt auch Tätigkeiten ein, die mit der Erbringung solcher Dienste im Zusammenhang stehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. August 2022 – Verg 50/21).

 

  • Nach § 136 GWB ist das Sektorenvergaberecht auf alle Aufträge anzuwenden, die zum Zwecke der Ausübung der Sektorentätigkeit vergeben werden. Weder der Wortlaut des § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB noch die Gesetzesbegründung lassen erkennen, dass ausschließlich Aufträge umfasst wären, die nur unmittelbar der Sektorentätigkeit dienen und nur für eine solche denkbar seien.
  • Ausreichend ist daher ein Zusammenhang mit der ausgeübten Sektorentätigkeit in dem Sinne, dass der Auftrag im Zusammenhang mit und für die Ausübung von Tätigkeiten in diesem Sektor vergeben wird.
  • Auch mittelbar der Sektorentätigkeit dienende Dienstleistungen sind folglich dem Sektorenvergaberecht unterfallende Sektorenhilfstätigkeiten (z.B. Hausmeister-, Empfangs- und Zugangskontrolldienste), wenn sie es ermöglichen, diese Tätigkeiten im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen.
  • Für die Feststellung eines solchen Zusammenhanges genügt es somit nicht, dass die Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Auftrages sind, einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Auftraggebers leisten und deren Rentabilität erhöhen. Vielmehr müssen die Auftragstätigkeiten der Ausübung der Sektorentätigkeit tatsächlich dienen.

 

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