OLG Celle: Wie genau muss die Leistungsbeschreibung sein?

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​veröffentlicht am 2. Januar 2024


Bieter müssen Informationen über Faktoren, die den Preis beeinflussen, selbst beschaffen, wenn sie dies einfacher und kostengünstiger tun können als der öffentliche Auftraggeber. Dabei darf jedoch die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gefährdet werden (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25. Mai 2023 – 13 Verg 2/23).

  • Grundsätzlich ist der Auftragsgegenstand nach § 121 GWB in der Leistungsbeschreibung so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. 
  • Dieses Gebot gilt aber nicht uneingeschränkt. Es endet an der Grenze des Mach- und Zumutbaren und bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Der öffentliche Auftraggeber muss nur die Daten zur Verfügung stellen, über die er sofort verfügt oder die er innerhalb einer angemessenen Zeitspanne und mit den begrenzten administrativen Ressourcen, die für das Vergabeverfahren zur Verfügung stehen, beschaffen kann. 
  • Besonders wenn die ausgeschriebene Leistung mengenmäßigen Unwägbarkeiten unterliegt, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, möglichst umfassend alle die Preisermittlung beeinflussenden Umstände sowie die zur Quantifizierung geeigneten Parameter in der Leistungsbeschreibung offen zu legen. 
  • Allerdings ist der öffentliche Auftraggeber in der Regel nicht verpflichtet, zu den vorhandenen Daten noch neue Informationen zu erheben, um die Kalkulationsgrundlage für die Bieter zu optimieren.


Veröffentlichungen

​H. Schröder, Sektorenaufträge freigestellt, in: Bayerische Staatszeitung Nr. 49 vom 8.12.2023, Seite 17.

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