OLG Karlsruhe: Negativer (Einheits-)Preis darf angeboten werden

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​veröffentlicht am 1. Februar 2024


Auch ein negativer (Einheits-)Preis ist ein Preis, der grundsätzlich vergaberechtlich zulässig ist (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18. August 2023 – 15 Verg 4/23).

  • Bietet ein Unternehmen bei einer LV-Position einen negativen Preis an, dann ist das Angebot deshalb nicht (etwa nach §§ 16 EU Nr. 3 Satz 1, 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A) auszuschließen. Denn der angebotene negative (Einheits-)Preis ist der geforderte Preis. Entspricht der angegebene negative (Einheits-)Preis der Urkalkulation, hat das Unternehmen keinen unzutreffenden Preis angegeben.
  • Auch die Vorgabe eines öffentlichen Auftraggebers in den Vergabeunterlagen, Angebote mit negativen (Einheits-)Preisen von der Wertung auszuschließen, ist unwirksam. Ein öffentlicher Auftraggeber kann grundsätzlich keine Mindestpreise festsetzen und einen Bieter auch nicht zwingen, bestimmte Gewinnspannen einzurechnen.
  • Erhält das Unternehmen bspw. bei der Auftragsdurchführung vermögenswerte Güter (z.B. einzubauendes Bodenmaterial, für dessen Verwertung der Unternehmer von dritter Seite eine Vergütung erhält), kann und darf der Bieter dies bei seiner Kalkulation berücksichtigen, was zu negativen Preisen führen kann. Ebenso kann ein Bieter bspw. den öffentlichen Auftraggeber an von Lieferanten gewährten Gutschriften teilhaben lassen.
  • Ein Verbot negativer Preise kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass eine vertragsgerechte Leistung und fristgerechte Fertigstellung gewährleistet werden sollen.
  • Auch für die Prüfung, ob ein Preis unangemessen niedrig ist (etwa nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A), ist nicht der einzelne negative (Einheits-)Preis entscheidend, sondern der Gesamtpreis.

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Holger Schröder

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