OLG München: Kündigung darf bei Eignungsprognose berücksichtigt werden

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veröffentlicht am ​6. August 2013

 

Bei der materiellen Eignungsprüfung prognostiziert der öffentliche Auftraggeber, ob der Bieter persönlich und fachlich für den konkret ausgeschriebenen Auftrag geeignet ist. Hierbei steht der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser Beurteilungsspielraum ist nur eingeschränkt von den Nachprüfungsinstanzen überprüfbar. Der Vergabesenat des Oberlandesgerichtes München (1.7.2013 – Az.: Verg 8/13) hat hierzu entschieden, dass diese Überlegungen auch dann gelten, wenn der öffentliche Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einem Unternehmen gekündigt hat und die Restarbeiten neu ausschreibt. 
  

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Wurde gegenüber einem Bieter das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich oder fristgerecht gekündigt, kann diese Tatsache bei der Eignungsprognose eines erneut ausgeschriebenen Auftrages berücksichtigt werden.
  • Der gekündigte Bieter ist aber nicht von vornherein von einer Angebotsabgabe ausgeschlossen.
  • In einem Nachprüfungsverfahren ist nicht abschließend zu klären, ob z.B. eine außerordentliche Vertragsbeendigung durch den öffentlichen Auftraggeber berechtigt war oder nicht. Dies obliegt der Zivilgerichtsbarkeit.
  • Für die Prognose, ein Bieter sei unzuverlässig, sind nicht allein eindeutige Vertragsverletzungen, sondern auch solche Einzelfallumstände ausreichend, welche die Besorgnis des öffentlichen Auftraggebers rechtfertigen, die reibungslose Auftragsdurchführung sei nicht mehr zu erwarten.

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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