KG Berlin: Nur eine Preisangabe darf fehlen

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veröffentlicht am 12. Juni 2013 
 
Bei der Vergabe von Bauaufträgen sind Angebote ausnahmsweise nicht zwingend auszuschließen, bei denen lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Angabe des Preises fehlt und durch die Außerachtlassung dieser Position der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge, auch bei Wertung dieser Position mit dem höchsten Wettbewerbspreis, nicht beeinträchtigt werden (vgl. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, 2. Halbsatz VOB/A-EG bzw. VOB/A).
 
Die Ausnahmevorschrift wird aus dem Blickwinkel des Schutzzweckes des Vergaberechts häufig kritisiert, weil die Preisangabe nur bei „einer einzelnen” Position fehlen darf. Das Kammergericht Berlin (13.5.2013 – Az.: Verg 10/12) hat sich wegen des klaren Wortlautes gleichwohl gegen eine entsprechende Ausweitung des Anwendungsbereiches der Ausnahmevorschrift ausgesprochen.
 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Voraussetzung für die Ausnahme des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, 2. Halbsatz VOB/A-EG bzw. VOB/A ist u.a., dass die Preisangabe nur bei einer einzelnen Position fehlt.
  • Eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift auf Fälle, in denen zwar mehrere Preisangaben fehlen, diese aber zusammengenommen keine Auswirkungen auf den Wettbewerb im konkreten Fall haben, ist nicht möglich.

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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