Siebte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) tritt am 25.10.2013 in Kraft

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veröffentlicht am 24. Oktober 2013
  
Die so genannte „Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge” vom 15.10.2013 tritt am 25.10.2013 in Kraft (BGBl. I, Seite 3854). Mit dieser Änderungsverordnung werden die §§ 1 und 2 VgV neu gefasst sowie die §§ 3 Absatz 7, 4 Absatz 2 und 5 Absatz 1 VgV um weitere Sätze inhaltlich ergänzt.
  

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Umsatzsteuer: Die Nichtberücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Schätzung des Auftragswertes ist zukünftig nicht mehr in § 1 VgV, sondern in § 2 Absatz 1 Satz 1 VgV verortet.
  • EU-Schwellenwerte: In § 2 VgV werden künftig nicht mehr die jeweils geltenden Schwellenwerte für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Einzelnen ausgewiesen. Vielmehr erfolgt eine dynamische Verweisung auf die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG regelmäßig angepassten EU-Schwellenwerte. Die EU-Schwellenwerte gelten unmittelbar und werden durch die Bundesregierung nach deren Änderung nur noch im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
  • Nachrangige Dienstleistungen: Für nachrangige Dienstleistungen (z.B. Arbeitsmarktdienstleistungen, Schulungsmaßnahmen) gemäß Anlage 1 Teil B der VgV wird die bisherige Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien gelockert. Dies gilt dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des bei der Auftragsdurchführung eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragsausführung haben können. Zukünftig können daher die vorgenannten Aspekte als mögliche Kriterien aufgeführt werden, die – neben anderen Zuschlagskriterien – bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes berücksichtigt werden können. Der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen können als Indizien für die Beurteilung der Organisation, Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals berücksichtigt werden. Die Gewichtung der Kriterien Organisation, Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals soll zusammen aber einen Anteil von 25% der Gewichtung aller Zuschlagskriterien regelmäßig nicht überschreiten.

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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