BGH: Preis als alleiniges Zuschlagskriterium schließt Nebenangebote aus

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veröffentlicht am 3. Februar 2014
 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 7.1.2014 (Az.: X ZB 15/13) einen praxisbedeutsamen Streit entschieden: Ist bei europaweiten Vergabeverfahren der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium bestimmt, dürfen Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden. Es wäre mit den vergaberechtlichen Grundsätzen unvereinbar, wenn z. B. ein den Mindestanforderungen genügendes Nebenangebot zwar geringfügig billiger als das günstigste Hauptangebot ist, es aber überproportional hinter dessen Qualität zurückbleibt: Erweist sich ein solches Nebenangebot bei wirtschaftlicher Betrachtung deshalb gerade nicht als das günstigste Angebot, müsste es mangels geeigneter Zuschlagskriterien, dennoch den Zuschlag erhalten, wenn nur der Preis berücksichtigt werden darf.
  

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium schließt die Zulassung und Wertung von Nebenangeboten im Rahmen europaweiter Vergabeverfahren grundsätzlich aus.
  • Die Wertung von zugelassenen Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch die Festlegung aussagekräftiger, auftragsbezogener Zuschlagskriterien zu gewährleisten. Sie müssen einen Vergleich des Qualitätsniveaus der Nebenangebote und ihren technisch-funktionellen sowie sonstigen sachlichen Wert mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag vorausgesetzten Standard ermöglichen.
  • Die Mindestanforderungen für Nebenangebote brauchen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen. Sie dürfen Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen. Die Mindestanforderungen dürfen sich darauf beschränken - abgesehen von den technischen Spezifikationen -, den Bietern in allgemeiner Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss.

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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