OLG Celle: Aufklärungsfrist muss angemessen sein

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​veröffentlicht am 2. Juni 2016

 

Eine Aufklärungsfrist von weniger als einer Woche ist in der Regel unzumutbar. Für die Bemessung einer angemessenen Aufklärungsfrist nach § 15 Abs. 2 VOB/A bzw. § 15 EU Abs. 2 VOB/A sind Bedeutung und Umfang (z.B. Beschaffungsdauer von Nachweisen) der Aufklärung maßgeblich.

 

​Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm gesetzte angemessene Frist unbeantwortet verstreichen, so ist sein Angebot auszuschließen (§ 15 Abs. 2 VOB/A bzw. § 15 EU Abs. 2 VOB/A). Zur Angemessenheit der Aufklärungsfrist hat der niedersächsische Vergabesenat mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 (13 Verg 9/15) Stellung bezogen. 
  

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Für die Frage der Angemessenheit der (Aufklärungs-)Frist ist auf Bedeutung und Umfang (bspw. Beschaffungsdauer von Nachweisen) der Aufklärung abzustellen. 
  • Eine Antwortfrist von weniger als einer Woche ist in der Regel unzumutbar. Dies gilt vor allem dann, wenn der Bieter erstmals geforderte Nachweise beschaffen muss. Eine Orientierung an der Sechs-Tages-Frist nach § 16a Satz 2 VOB/A bzw. § 16a EU Satz 2 VOB/A ist insoweit nicht möglich, weil der Bieter im Falle der Aufklärung – anders als bei § 16a Satz 2 VOB/A bzw. § 16a EU Satz 2 VOB/A - zum ersten Mal mit der Anforderung konfrontiert wird. 
  • Aus Gründen der Rechtsklarheit setzt eine unangemessen kurze (Aufklärungs-)Frist keine angemessene Frist in Gang.

 

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