Wasserentnahmeentgelt in Baden-Württemberg – Anteil der nicht beeinflussbaren Kosten in der Wasserversorgung steigt (erneut)

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veröffentlicht am 25. Januar 2019

 

Die sprichwörtliche „schwäbische Sparsamkeit” gilt offensichtlich nicht für gesetzliche Abgaben in der Wasserversorgung. Denn nach der letztmaligen Anpassung des Entgelts von 5,1 Cent pro Kubikmeter auf 8,1 Cent pro Kubikmeter zum 1. Januar 2015 hieß es auch zum 1. Januar 2019 wieder: der „Wasserpfennig” im „Ländle” steigt!
 
Mit mittlerweile 10 Cent pro Kubikmeter liegen diese externen und durch das Unternehmen nicht beeinflussbaren Kosten der Wasserversorgung über dem bundesweiten Durchschnitt von 8,25 Cent pro Kubikmeter. Mehr Geld müssen Wasserversorgungsunternehmen nur noch in Berlin (31 Cent pro Kubikmeter), in Schleswig-Holstein (12 Cent pro Kubikmeter) und in Hamburg (15,52 Cent pro Kubikmeter) für die Entnahme von Wasserressourcen berappen.
 

 

Wasserentnahmeentgelte in den Bundesländern:

 

Wasserentnahmeentgelte in Bundesländern 

 Legende: Wasserentnahmeentgelte in Bundesländern

 

 

Dabei ist zu beachten, dass es unverändert Bundesländer gibt, die kein derartiges Entgelt für die Benutzung von Gewässern vorsehen. Der Kreis der abgabefreien Länder bleibt auch in 2019 stabil, in  Bayern, Hessen und Thüringen wird also unverändert kein Wasserentnahmeentgelt erhoben.
 
Derartige Unterschiede sind –auch abseits der konkreten Situation in Baden-Württemberg- zwingend bei der Analyse und Bewertung von Wasserpreisen zu beachten. Dies gilt nicht nur für interessierte Verbraucher oder Pressevertreter, sondern mit Blick auf die Kommunikation von Wasserpreisen auch für die Wasserversorgungsunternehmen selbst. So sollte jeder Versorger derartige externe Kostenkomponenten bei der Kommunikation der eigenen Wasserpreise berücksichtigen.
 
Dies gilt umso mehr, als sich belastbare Aussagen zu Leistung und Kosten eines Wasserversorgungsunternehmens im Vergleich zu anderen Versorgern nur dann sachgerecht tätigen lassen, wenn neben Unterschieden in der Leistungserbringung auch Unterschiede im Bereich externer, nicht beeinflussbarer Kosten berücksichtigt werden. Hier sind neben dem Wasserentnahmeentgelt ebenso lokale Abgaben, wie die mit der Stadt oder Gemeinde vereinbarte Konzessionsabgabe, zu berücksichtigen.
 
Insofern sollten sich neben den Unternehmen im „Ländle” auch andere Wasserversorger intensiv mit Unterschieden befassen, die aufgrund externer und nicht beeinflussbarer Maßgaben den Wasserpreis beeinflussen, und diese in die Kommunikation und Erläuterung ihrer Wasserentgelte integrieren. Transparenz hilft, Irrtümern auf Verbraucherseite oder bei externen Adressaten vorzubeugen.
 
Brauchen Sie Unterstützung bei der Erläuterung von Preisunterschieden in der Wasserversorgung oder gar bei der Kalkulation Ihrer Wasserentgelte oder –gebühren? Wir unterstützen Sie gerne – bundesweit, individuell, auf Augenhöhe.

 

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