Änderung der Muster-Wasserabgabensatzung!

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veröffentlicht am 29. März 2019

 

​Das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration hat die Bekanntmachung des StMI vom 13. Juli 1989 zu einem Muster für eine gemeindliche Wasserabgabensatzung („Muster-WAS”) an die Änderung des Art. 24 Abs. 4 der Bayerischen Gemeindeordnung angepasst.

 

Einführung

Mit Inkrafttreten des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) zum 1. Juni 20181 wurde Art. 24 der Bayerischen Gemeindeordnung geändert. Für Gemeinden wurde das Recht geregelt, elektronische Wasserzähler mit Funkmodul in den Haushalten einzusetzen und um ein Widerspruchsrecht des Eigentümers und des Gebührenschuldners gegen den Betrieb eines Wasserzählers mit Funkmodul ergänzt. Unberührt von diesen Änderungen blieb bislang das Muster für eine gemeindliche Wasserabgabensatzung („Muster-WAS”).

 

Änderung der „Muster-WAS”

Ab 1. April 2019 ist die konsolidierte Fassung der Muster-WAS ist im Bürgerservice der Datenbank BAYERN.RECHT auf dieser Seite abrufbar. Neben einem Regelungsvorschlag für die gemeindliche Wasserabgabensatzung, enthält die Änderungsbekanntmachung auch klarstellende Erläuterungen.

 

Anmerkung: Organisieren Gemeinden die Wasserversorgung zivilrechtlich, greift Art. 94 Abs. 4 GO, wonach sie Sorge zu tragen haben, dass Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis 7 GO zur entsprechenden Anwendung kommt. Die Erläuterungen zur „Muster-WAS” bei einer zivilrechtlich organisierten Wasserversorgung sind daher entsprechend zu beachten.


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1 GVBl S. 230.

 

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Freya Weber, geb. Schwering

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht, Europajuristin (Univ. Würzburg)

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