Kooperationen mit der Landwirtschaft – Entgeltfähigkeit von „überobligatorischen” Vorsorgeleistungen

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​veröffentlicht am 29. Juli 2022

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 der Novelle der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung) zugestimmt. Die aktuelle Novelle konkretisiert die Vorgaben zur Gebietsausweisung der 2020 geänderten Düngeverordnung (DüV). Dabei verpflichtet die DüV die Landesregierungen in § 13a DüV, per Landesverordnung Gebiete mit einer hohen Stickstoffbelastung des Grundwassers („rote Gebiete”) oder einer Eutrophierung von Oberflächengewässern mit Phosphor („gelbe Gebiete) auszuweisen und für diese Gebiete zusätzliche Auflagen bei der Landbewirtschaftung und Düngung zu erlassen. 

Die Novelle hat zur Folge, dass bei der Gebietsabgrenzung zukünftig keine landwirtschaftlichen Daten mehr berücksichtigt werden (Streichung der sog. Emissionsmodellierung) dürfen. Darüber hinaus müssen die Bundesländer künftig sicherstellen, dass alle belasteten Messstellen innerhalb der mit Nitrat belasteten bzw. eutrophierten Gebiete liegen. Zudem muss die Binnendifferenzierung bundeseinheitlich mit geostatistischen Regionalisierungsverfahren erfolgen. Hierfür sind Übergangsfristen vorgesehen, um den Ländern genügend Zeit zur Ausweitung ihrer Messstellennetze zu geben.

Wie der Bundesrat in seinem Beschluss bereits festgestellt hat, wird die Neufassung der AVV Gebietsausweisung zu einer Vergrößerung der s.g. „roten Gebiete” führen. Dies hat zur Folge, dass noch mehr landwirtschaftliche Betriebe als bisher vor erheblichen Herausforderungen stehen werden.1 Nichtdestotrotz ist eine Neuausweisung der Gebiete erforderlich, um damit den Verpflichtungen aus dem Vertragsverletzungsverfahren zur EU-Nitratrichtlinie 2018 nachzukommen. Und dabei sollte nicht vergessen werden, dass es hierbei nicht nur um beachtliche Strafzahlungen für Deutschland geht. Nein, es geht um wesentlich mehr: dem Schutz unseres Grundwasser vor Nitrateintragungen, als wesentliche Quelle unseres Lebensmittels Nr. 1.

Um die Nitratbelastung im Grundwasser zu senken, bedarf es daher gemeinsamer Anstrengungen von der Landwirtschaft und den Trägern der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Dabei kann die Bildung von freiwilligen, privatrechtlichen Kooperationen zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen (WVU) und den Landwirten ein mögliches Werkzeug sein. Denn Kooperationen bieten weitreichende Möglichkeiten zur langfristigen Sicherung und Verbesserung der Trinkwasserqualität.

Hierzu gibt es unterschiedlichste Maßnahmen zur Verminderung des Nitrateintrags ins Grundwasser, die in Kooperation zwischen WVU und Landwirt umgesetzt werden können. In der Regel bedeutet die Umsetzung dieser Maßnahmen allerdings zunächst Mehrkosten für die Landwirtschaft. Daher sind Wasserversorger häufig gezwungen, die auftretenden Mehrkosten einschließlich eines Anreizanteils zu bezahlen, um die Landwirte von einer grundwasserschonenden Landbewirtschaftung zu überzeugen. Hierbei kann die Höhe der Zahlung in Abhängigkeit der getroffenen Maßnahmen variieren. In Bayern beispielsweise wird bei der Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen zwei verschiedenen Ansätzen unterschieden. Zum einen können Einzelmaßnahmen honoriert, zum anderen kann die Höhe der Zahlung vom Ergebnis der Herbst-Bodenuntersuchung hinsichtlich der verfügbaren Stickstoffmenge im Boden (Nmin-Wert) abhängig gestaltet werden.2

Hinsichtlich der Kosten, die im Zusammenhang mit der Bildung von Kooperationen für WVU entstehen, sollte immer geprüft werden, inwieweit diese Kosten entgeltfähig sind. Dabei gilt Folgendes zu beachten: Soweit die Kosten, die infolge solcher Kooperationen entstehen, dazu dienen qualitativ bessere Leistungen zu erbringen sowie die Sicherheit und die Nachhaltigkeit der Einrichtung in einem spürbarem Maß und in überschaubarer Zeit zu erhöhen, dann sind diese Kosten ansatzfähig.3



1 Vgl. hierzu Beschluss des Bundesrates, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA), Drucksache 275/22 (Beschluss) vom 08.07.2022.
 3 Vgl. Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rz. 186f, Stand: 01.03.2022.

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Tanja Martin

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