Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW in letzter Minute beschlossen

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​veröffentlicht am 16. Dezember 2022

 

Das OVG Münster änderte mit dem Urteil (Az.: OVG NW 9 A 1019/20) die Rechtsprechung zum Ansatz kalkulatorischer Kosten in der Gebührenkalkulation grundlegend und mit weitreichenden Folgen für viele Gebührensätze in Nordrhein-Westfalen.1

 

Während im Rahmen der Kalkulation, Abschreibungen auf den Wiederbeschaffungszeitwert mit einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens zu einem inflationierten Nominalzinssatz kombiniert werden konnten, wird hierin nun ein doppelter Inflationsausgleich gesehen. Zudem erachtet das Gericht den weit verbreiteten Ansatz des Zinssatzes über den 50-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten als zu lang. Vielmehr gehe das OVG von einem zehnjährigen Durchschnitt aus.2

 

Der im September 2022 eingebrachte Gesetzesentwurf (Drucksache 18/997) zur Änderung des § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG)3 wurde nun mit einer Klarstellung am 7. Dezember 2022 vom Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen.

 

§ 6 Abs. 2 KAG wird wie folgt geändert:

  • (unverändert) können Abschreibungen nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten oder nach den Wiederbeschaffungszeitwerten angesetzt werden (Wahlrecht)
  • Bei der kalkulatorischen Verzinsung kann bei dem Einsatz von Fremdkapital der durchschnittliche Fremdkapitalzins angesetzt werden
  • Beim Eigenkapital ist der Ansatz des Nominalzinssatzes zulässig, der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere ergibt
  • Es ist eine Sonderabschreibung von vorzeitig abgängigen Anlagegütern als außerordentliche Abschreibung zulässig.

Mit der Änderung des § 6 KAG finden sich grundlegende Regelungen zu kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen nun unmittelbar im Gesetz. Nach der Gesetzesänderung ergibt sich bei der Ermittlung über einen 30-jährigen Durchschnitt ein kalkulatorischer Zinssatz von 3,25 % (1992 - 2021). Damit liegt der kalkulatorische Zinssatz deutlich über dem kalkulatorischen Zinssatz, der sich nach der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des OVG bei einer 10 Jahres-Betrachtung ergeben würde (0,46 % für 2012 – 2021).

 

Mit der Änderung des KAG im Jahr 2022, ist eine Berücksichtigung bei der Gebührenkalkulation 2023 nach wie vor möglich.

 

 

Wir beraten Sie gern bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Gesetzesänderung und bei der effizienten Umsetzung der zu treffenden Maßnahmen.

 

 

 


 

1 Vgl. https://www.roedl.de/themen/oeffentlicher-sektor/millionen-mindereinnahmen-abwasserbeseitigung, zuletzt aufgerufen am 12.12.2022.

2 Vgl. auch https://www.roedl.de/themen/wasser-kompass/2022/05/benutzungsgebuehren-kommunalabgabengesetz-nordrhein-westfalen-kag-nrw, zuletzt aufgerufen am 12.12.2022.

3 Vgl. auch https://www.roedl.de/themen/wasser-kompass/2022/09/gesetzesentwurf-aenderung-kommunalabgabengesetz-nrw, zuletzt aufgerufen am 12.12.2022.

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