BVerwG Urteil: Vertrauensschutz auch bei Umstellung der Finanzierung auf Benutzungsgebühren zu berücksichtigen

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​veröffentlicht am 24. November 2023

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu sogenannten Altanschließern in Brandenburg hat womöglich Folgen für tausende Grundstückseigentümer im Land – und zwar nicht nur für solche mit Anschlüssen aus DDR-Zeiten.


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ntergrund des Urteils war ein Normenkontrollantrag gegen die Schmutzwassergebührensatzung eines Einrichtungsträgers. Dieser hatte ursprünglich Anschlussbeiträge zur Finanzierung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage erhoben. Nach einem Bundesverfassungsgerichtsbeschluss, der die Erhebung von Anschlussbeiträgen in Fällen hypothetischer Festsetzungsverjährung als verfassungswidrig erklärte, hob der Einrichtungsträger nicht bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide auf und erstattete die Beiträge zurück.


Die Schmutzwassergebührensatzung wurde dahingehend angepasst, dass „gespaltene” Gebührensätze für Grundstücke mit (3,30 €/m³) oder ohne (4,35 €/m³) gezahlten Anschlussbeiträgen eingeführt wurden. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag jedoch ab, da es den Vertrauensschutz nicht auf Benutzungsgebühren ausdehnte. Das Bundesverwaltungsgericht widersprach dieser Ansicht mit der Entscheidung vom 17. Oktober 2023 (9 CN 3.22) und betonte den Schutz des Vertrauens in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung.


Das Gericht argumentierte, dass das Grundgesetz auch das Vertrauen schützt, nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden. Gemäß dem brandenburgischen Landesrecht darf derselbe Herstellungsaufwand nicht sowohl über Anschlussbeiträge als auch über Benutzungsgebühren auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.


Bei einem Wechsel zu „gespaltenen” Gebührensätzen kann laut dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass die von der Festsetzungsverjährung Begünstigten auch über Benutzungsgebühren nicht mehr zur Deckung des beitragsfinanzierten Herstellungsaufwands herangezogen werden. Das Haushaltsinteresse des Einrichtungsträgers stehe diesem Vertrauensschutz nicht entgegen.


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